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Franz Thönnes
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Frage von Jürgen B. •

Frage an Franz Thönnes von Jürgen B. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Thönnes!

Ich bin Mitglied der der Krankenversicherung BKK Gesundheit und habe heute (17.02.2010) einen Brief erhalten, daß ich rückwirkend ab dem 01.02.2010 einen Zusatzbeitrag von 8,00€ p. M. zahlen muß. In der öffentlichen Diskussion der vergangenen Tage hieß es aber, daß die Krankenversicherungen ihre Kunden zuerst informieren müssen und dann ab dem Ende des folgenden Monats, in meinem Falle also ab dem 01.04.2010, den Zusatzbeitrag einziehen dürfen. Ist die Forderung der BKK Gesundheit, Zusatzbeiträge rückwirkend ab dem 01.02.2010 zu fordern, nun berechtigt oder nicht? Ich bitte Sie außerdem, mir für die jeweilige richtige Rechtsauffassung einen Hinweis auf den dafür gültigen Gesetzestext zu geben. Zur Fristwahrung gegenüber meiner Krankenversicherung würde ich mich über eine zeitnahe Antwort sehr freuen.

Mit freundlichen Grüßen
J. Bartels

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Bartels,

vielen Dank für Ihre Frage vom 17. Februar 2010.

Die BKK kann Zusatzbeiträge rückwirkend einfordern. Entscheidend ist die Fälligkeit des Zusatzbeitrages. Bei der Festlegung von Fälligkeit und Zahlungsweise haben die Kassen einen relativ weiten Regelungsspielraum. So kann eine Kasse beispielsweise in ihrer Satzung regeln, dass der Zusatzbeitrag erst zum 15. des nächsten Monats fällig wird (der Zusatzbeitrag für Februar also erst am 15. März). Wichtig ist, dass die Kasse, die einen Zusatzbeitrag erhebt, dieses einen Monat vor der Fälligkeit der Zahlung den Versicherten mitzuteilen und auf das Sonderkündigungsrecht (gilt nicht, wenn Sie einen Wahltarif gewählt haben) hinzuweisen hat. Entscheidend ist der zeitliche Bezug zur Fälligkeit des Zusatzbeitrages. Wenn z.B. der Zusatzbeitrag für Februar erst am 15. März fällig ist, muss die Kasse bis spätestens 15. Februar ihre Versicherten davon informieren.
Wenn Ihre Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag erhebt oder den Zusatzbeitrag erhöht, haben Sie ein sofortiges Sonderkündigungsrecht. Die Mitgliedschaft kann in diesen Fällen auch ohne Einhaltung der grundsätzlich bestehenden 18-monatigen Bindungsfrist gekündigt werden. Auf das Sonderkündigungsrecht hat die Krankenkasse ihre Mitglieder spätestens einen Monat vor der erstmaligen Fälligkeit hinzuweisen. Eine wirksam ausgeübte Kündigung aufgrund des Sonderkündigungsrechts hat zur Folge, dass der Zusatzbeitrag bzw. der erhöhte Zusatzbeitrag vom Mitglied bis zur Beendigung der Mitgliedschaft nicht erhoben wird.
Für die Kündigung reicht ein einfaches Schreiben an die Kasse, in dem zum nächstmöglichen Termin gekündigt wird. Zur Sicherheit sollte diese per Einschreiben geschickt werden. Die Kündigung erfolgt dann zum Ablauf des übernächsten Monats. Wer also am 12. Februar zum nächstmöglichen Termin kündigt, dessen Mitgliedschaft endet am 30. April. Wichtig hierbei ist, dass wer rechtzeitig kündigt, den Zusatzbeitrag auch während der Kündigungsfrist nicht zahlen muss.
Die Kündigung muss spätestens an dem Tag bei der Kasse eingegangen sein, an dem der Zusatzbeitrag erstmals fällig wird. Wenn eine Kasse am 28. Januar einen Zusatzbeitrag für Februar ankündigt, der erstmals am 15. März fällig wird, dann muss die Kasse bis zum 15. Februar ihre Versicherten darüber informieren. Das Kündigungsschreiben muss spätestens am 15. März bei der Kasse sein. Die Mitgliedschaft endet dann Ende April. Der Versicherte muss von Februar bis Ende April keine Zusatzbeiträge zahlen.
Sollten Sie noch Nachfragen haben, können Sie gerne direkt Kontakt mit meinem Berliner Abgeordnetenbüro aufnehmen.

Die Kontaktdaten:

Franz Thönnes, MdB
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Tele.: 030-227-71128
Fax.: 030-227-76828
Franz.thoennes@bundestag.de

Mit freundlichen Grüßen

Franz Thönnes