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Franz Thönnes
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Frage von Volker H. •

Frage an Franz Thönnes von Volker H. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Staatssekretär Thönnes,

in einer parlamentarischen Demokratie, in einem Rechtsstaat, kommt zuerst das ´Wort´ und dann die ´Tat´.

Einige Personen haben Sie gefragt wann das BMAS oder der Rentenversicherer autorisiert wurde Bürger der ´alten´ Bundesrepublik Deutschland in das RÜG und in die nachfolgenden Gesetze einzubeziehen.

In der Abschlußdebatte zum RÜG wurde ausgeführt, daß in der bisherigen deutschen Sozialgeschichte nur einmal Rentenanwartschaften entzogen wurden (Quelle: Deutscher Bundestag - 12. Wahlperiode - 35. Sitzung. Bonn, Freitag 21.Juni 1991. Seite 2961, rechte Spalte untere Häfte). Dem Redner war zu dem Zeitpunkt nicht bekannt, daß die DDR allen denen die Rentenanwartschaften entzog, die das DDR-Gebiet für ständig verlassen hatten. Völlig undenkbar ist es aber, daß dies ein 3. Mal durch Behörden der Bundesrepublik geschehen könnte.

Ich habe meine gewählte Abgeordnete um Auskunft gebeten wann der Bundestag dies jetzt praktizierte Vorgehen beschlossen hatte oder welche nicht publizierten Dokumente dazu existieren könnten. Die Antwort: ´Es gibt keine weiteren Dokumente als die offiziellen Bundesdrucksachen´. In diesen Drucksachen werden aber Bundesbürger nicht erwähnt.

Ehemalige Sowjetzonen-Flüchtlinge haben keine juristische Sekunde im Beitrittsgebiet gelebt und waren bereits durch ein rechtsstaatliches Verfahren der Bundesrepublik in das bundesdeutsche Rentensystem eingegliedert.

Herr Thönnes, Sie begründen die Handlungsweise des BMAS/Rentenversicherers immer mit dem zweiten Schritt. Dies am Parlament ´vorbei´ ist rechtsstaatlich nicht hinnehmbar.

Ich berufe mich auf das Informationsfreiheitsgesetz (BGBl. I S. 2722) und verlange eine Auskunft wann, von wem, wie der Rentenversicherer ermächtigt wurde Bundesbürger (ehemalige DDR-Bürger) in ein für die Versicherten des Beitrittsgebiets gemachtes Verfahren (Gesetze) einzubeziehen.

Mit freundlichen Grüßen

Volker Hilgert

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Hilgert,

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 20. August 2009, in der Sie nach der gesetzlichen Grundlage fragen, die die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung berechtigt, die Bestimmungen des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) auf Übersiedler der ehemaligen DDR anzuwenden, die vor dem 19. Mai 1990 in die Bundesrepublik übergesiedelt sind.

Die Rentenversicherungsträger verfahren auf der Grundlage des durch den Deutschen Bundestag verabschiedeten Renten-Überleitungsgesetzes. Die rechtliche Grundlage der früher geltenden Anwendung des Fremdrentengesetzes (FRG) für Übersiedler war vor der Wiedervereinigung die Regelung nach § 17 Abs. 1 Buchstabe a FRG. Diese Vorschrift wurde durch Artikel 14 des RÜG gestrichen. Die Behandlung von Beitragszeiten im Beitrittsgebiet ist seither nicht mehr in der DDR-Rentenverordnung oder im FRG, sondern im Sechsten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) geregelt. § 248 SGB VI regelt dabei die Gleichstellung von Beitragszeiten im Beitrittsgebiet mit Beitragszeiten nach Bundesrecht. Die Rentenversicherungsträger verfahren seit 1992 nach diesen Regelungen, ohne dass die Sozialgerichtsbarkeit oder das Bundesverfassungsgericht diese Verfahrensweise beanstandet haben. Das spricht unseres Erachtens überzeugend dafür, dass die Rentenversicherungsträger entsprechend den Vorgaben des Gesetzgebers handeln.

Mit freundlichen Grüßen
Franz Thönnes