Frage von Marcel H. • 24.08.2009
Antwort von Franz-Josef Jung CDU • 08.09.2009
(...) Aber auch für Arbeitnehmer kann eine parteipolitische Betätigung im Betrieb unzulässig sein, denn die Meinungsfreiheit des einzelnen Arbeitnehmers ist durch die Grundregeln des Arbeitsverhältnisses begrenzt. Das bedeutet, dass es die Pflicht aller Arbeitnehmer ist, im Betrieb eine provozierende parteipolitische Betätigung zu unterlassen, durch die sich andere Belegschaftsangehörige belästigt fühlen, der Betriebsfrieden oder der Betriebsablauf in sonstiger Weise konkret gestört oder die Erfüllung der Arbeitspflicht beeinträchtigt werden könnte. (...)