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Franz-Josef Jung
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Frage von Hans S. •

Frage an Franz-Josef Jung von Hans S. bezüglich Recht

Guten Tag Herr Verteitigungsminister,

mit großer Sorge und unverständnis habe ich über die Verhaftung von den totalen Kriegsdienstverweigerern gelesen. Obwohl diese nach Presseberichten wieder freigelassen wurden habe ich denoch eine Frage. Wie kann es denn sein, dass Leute die aus Gewissensgründen gegen jenen "Zwangsdienst" sind in ein Gefängnis müssen und Personen die schwere Körperverletzungen oder sogar Morde begehen zu einer Bewährungsstrafe verurteilt werden? Mit was können Sie dies vereinbaren?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Schön,

gerne will ich Ihnen die Rechtslage zu den von Ihnen angeführten Wehrpflichtigen erläutern.

Als "Totalverweigerer" bezeichnen sich diejenigen, die sowohl den Wehrdienst als auch den Zivildienst verweigern. Ein gesetzlich anerkanntes Recht auf "Totalverweigerung" besteht indes nicht. Es steht nach dem Grundgesetz und dem Kriegsdienstverweigerungsgesetz vielmehr jedem Wehrpflichtigen frei, einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu stellen, wenn sein Gewissen ihm eine Teilnahme an kriegerischen Auseinandersetzungen verbietet. Wird er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt, leistet er grundsätzlich Zivildienst. Hier hat er die Möglichkeit, sich selbst eine Stelle zu suchen, die seinen Neigungen entgegenkommt und keinen unmittelbaren Gewissenskonflikt verursacht.

Verzichtet ein Wehrpflichtiger bewusst auf die Antragstellung oder wird sein Antrag abgelehnt, erfolgt seine Einberufung zum Grundwehrdienst mit der Folge, dass er zu dem im Einberufungsbescheid festgesetzten Termin Soldat wird und damit allen Rechten und Pflichten seines Dienstverhältnisses unterliegt. Dazu gehört in erster Linie die Pflicht, Dienst zu leisten und erteilten Befehlen, Folge zu leisten. Kommt er diesen gesetzlich festgelegten Pflichten nicht nach, begeht er ein Dienstvergehen. Darauf haben die zuständigen Disziplinarvorgesetzten, nach den Bestimmungen der Wehrdisziplinarordnung (WDO), zu reagieren.

Eine von der WDO vorgesehene Disziplinarmaßnahme ist der Disziplinararrest, der jedoch erst verhängt werden darf, wenn der zuständige Truppendienstrichter zugestimmt hat. Hält der Richter diese Maßnahme für zulässig und angebracht, wird sie verhängt und gemäß den dafür vorgesehenen Vorschriften in Arrestzellen vollstreckt.

Stellt das Fehlverhalten des wehrpflichtigen Soldaten gleichzeitig eine Straftat dar (z.B. eigenmächtige Abwesenheit, Fahnenflucht, Gehorsamsverweigerung etc.), haben die dafür zuständigen Strafverfolgungsbehörden die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Welche das jeweils sind, hängt nicht von der Bundeswehr, sondern von den zuständigen Stellen ab. Insbesondere obliegt die Verurteilung und die Festsetzung einer Strafe allein den unabhängigen Strafgerichten.

Mit freundlichem Gruß

Dr. Franz Josef Jung