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Franz-Josef Jung
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Frage von Fabian H. •

Frage an Franz-Josef Jung von Fabian H. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Dr. Jung,

Vor kurzem haben wir im Politikunterricht das Grundgesetz behandelt. Dort heißt es ziemlich zu Beginn, dass Frauen und Männer gleichberechtigt seien. Als ich nun vor ein paar Tagen Post von der Bundeswehr in meinem Briefkasten gefunden habe, kam mir eine alte Überlegung wieder in den Sinn. Warum, frage ich mich, sind bloß Männer wehrpflichtig? Ist das nicht ein Widerspruch zu bereits erwähntem Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes? Dort heißt es ebenso, dass der Staat auf die "Beseitigung bestehender Nachteile" hinarbeite. Wenn dem wirklich so sei, müsste es entweder eine allgemeine Wehrpflicht für Männer UND Frauen geben, oder man müsste die Wehrpflicht abschaffen.
In einigen Ihrer Antworten auf gestellte Fragen habe ich gelesen, dass die Bundesregierung sich zur Wehrpflicht bekannt hat. Doch warum weigert sich die Regierung, eines der für unsere Gesellschaft wichtigsten Grundrechte durchzusetzen?

Ich wäre Ihnen für eine baldige Beantwortung meiner Fragen sehr dankbar und bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.

Mit freundlichen Grüßen

Fabian Huhnold

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Huhnold,

für Ihre über das Portal "Abgeordnetenwatch" am 13. August 2008 übermittelte Anfrage danke ich Ihnen. Zu dem von Ihnen vermuteten Widerspruch zwischen der allgemeinen Wehrpflicht nur für Männer und dem grundgesetzlichen Gleichbehandlungsgebot teile ich Ihnen folgendes mit:

Die aus Art. 12a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) folgende Wehrpflicht nur für Männer mag auf den ersten Blick tatsächlich in einem gewissen inhaltlichen Spannungsverhältnis zu dem an anderer Stelle enthaltenen Verfassungsgrundsatz stehen, dass Männer und Frauen gleichberechtigt sind und niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden darf (Art. 3 Abs. 2 und 3 GG).

Allerdings hat der Verfassungsgeber mit der Beschränkung der Wehrpflicht auf Männer nicht gegen "höherrangige Prinzipien", nämlich die Gleichheit von Frauen und Männern, verstoßen. Denn die Vorschriften des Grundgesetzes besitzen denselben verfassungsrechtlichen Rang, so dass es dem Verfassungsgeber nicht verwehrt ist, _in der Verfassung selbst_ eine Ausnahmeregelung von dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG zu schaffen. Mit anderen Worten ist das, was die Verfassung selbst als Ausnahme vom Grundsatz der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zulässt, verfassungsgemäß.

Deshalb ist auch die in Art. 12a Abs. 1 GG verankerte Beschränkung der Wehrpflicht nur auf Männer verfassungsrechtlich unbedenklich. Dies hat zudem das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen bestätigt, und der ganz überwiegende Teil der juristischen Literatur hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Damit ist der verfassungsrechtliche Grundsatz der Gleichberechtigung in Bezug auf die Wehrpflicht -- nur für Männer -- so weit durchgesetzt, wie die Verfassung es selbst vorgibt. Unabhängig davon können natürlich Frauen freiwillig ihren Dienst in der Bundeswehr tun.

Ich hoffe, Ihnen mit den vorstehenden Ausführungen gedient zu haben.

Mit freundlichem Gruß

Dr. Franz Josef Jung