Frage an Franz-Josef Jung von Frauke W. bezüglich Innere Sicherheit
Sehr geehrter Herr Dr. Jung,
Art.53 Abs.2(ter) Zusatzabkommen zum NATO Truppenstatut schreibt vor, dass auf Bundesebene Verwaltungsabkommen über die Benutzung von Standortschießanlage und Truppenübungsplätzen, welche den ausländischen Streitkäften zur ausschließlichen Nutzung überlassen worden sind, abgeschlossen werden müssen.
Dieses ist am 18.März 1993 durch Ihren Amtsvorgänger Volker Rühe geschehen.
Welcher Personenkreis war an der Ausarbeitung der Inhalte und der Auflistung der Truppenübungsplätze und Standortschießanlagen beteiligt?
Wer ist für die Einhaltung dieser Verwaltungsvereinbarungen zuständig?
Wann und wie kann die Auflistung der Standortübungsplätze geändert werden?
Wird dieses öffentlich bekannt gemacht?
Dürfen Liegenschaften aus diesen Verwaltungsvereinbarungen veräußert werden?
Darf eine Stadt oder ein Kreis den Abriss dieser Anlagen ordnungsrechtlich verfügen?
Dürfen auf diesen Anlagen Umweltgifte offen zu Tage treten und das Oberflächenwasser verschmutzen mit Schwermetallen?
Wer sichert diese Liegenschaften gegen unbefugtes Betreten, wenn die Anlagen nicht aktiv durch die Streitkräfte genutzt werden, es gehen Gefahren von diesen Liegenschaften durch Munition und Munitionsteile aus.
Vielen Dank für die Beantwortung der Fragen
Mit freundlichem Gruß
Frauke Willer