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Franz-Josef Jung
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Frage von Joachim R. •

Frage an Franz-Josef Jung von Joachim R. bezüglich Innere Sicherheit

Sehr geehrter Herr Jung,

meine Frage an Sie bezieht sich wie schon so viele davor auf Ihre umstrittenen Äußerungen zum etwaigen Abschuss einer entführten Passagiermaschine im Entführungsfall.

Falls es der Besatzung eines entführten Flugzeugs nicht gelingen sollte, einen Notruf abzugeben (wie es am 11. September auch nicht gelungen ist), liesse sich erst mutmaßen bzw. feststellen, dass ein Flugzeug entführt wurde, wenn es seinen Kurs verlässt.
Augrund der sehr breit gefächerten Raster, in die Deutschland in diesem Breich der Luftsicherheit eingeteilt ist, liesse sich in dem Zeitraum zwischen der Flugzeugentführung und dem Gewahrwerden als solche so ziemlich jedes Ziel in der Bundesrepublik bequem erreichen.
Aus verschiedenen Medienberichten habe ich entnommen, dass zudem zwischen dem Befehl des Verteidigungsministers zum Abschuss einer Passagiermaschine und dem Abheben eines Kampfflugzeugs mit dem Ziel der Ausführung dieses Befehls ein Zeitraum von etwa 15 Minuten läge.
Es ist somit davon auszugehen, dass die Möglichkeiten einen derartigen Terroranschlag tatsächlich rechtzeitig als einen solchen identifizieren zu können und darauf dann schnell genug reagieren zu können sehr begrenzt sind. Schon beim ersten Versuch in Karlsruhe haben Offiziere der Luftwaffe hinsichtlich dessen Zweifel geäußert.

Diesbezüglich würde ich gerne von Ihnen wissen, warum es überhaupt so unbedingt notwendig sein soll, für diesen extrem hypothetischen Fall eine Gesetzesgrundlage zu schaffen und weshalb Sie die Aussage tätigen mussten, angesichts eines solch unwahrscheinlichen Szenarios geltendes Recht brechen zu wollen.

Mit freundlichen Grüssen,

Joachim Reichardt

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Wie auf ein entführtes Flugzeug zu reagieren ist, muss im jeweiligen Einzelfall unter Beachtung aller bekannten Umstände und der vorrangigen Maßgabe des höchstmöglichen Schutzes Unbeteiligter entschieden werden. Die vom Bundesministerium des Innern herausgegebenen "Gemeinsamen Grundsätze von Bund und Ländern über die Zusammenarbeit bei der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit im deutschen Luftraum durch RENEGADE-Luftfahrzeuge (sog. RENEGADE-Zusammenarbeitsgrundsätze)" legen hierfür allgemeine Vorgaben fest, die auf der geltenden Verfassungslage beruhen.

Dies schließt nicht aus, dass Situationen denkbar sind, die eine Berufung auf den übergesetzlichen Notstand ermöglichen und auch erfordern. Festzustellen ist darüber hinaus, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zum Luftsicherheitsgesetz die juristische Behandlung bestimmter Konstellationen und Extremsituationen ausdrücklich offen gelassen hat. Im Anwendungsbereich des insoweit aufgehobenen Luftsicherheitsgesetzes ging es - so die Auffassung des Gerichts – nicht um die Abwehr von Angriffen, die auf die Beseitigung des Gemeinwesens und die Vernichtung der staatlichen Rechts- und Freiheitsordnung gerichtet sind. Vielmehr seien Vorgänge vorausgesetzt, die nicht darauf zielen, den Staat selbst und seinen Fortbestand in Frage zu stellen.

Es sind jedoch auch Terroranschläge, die sich nach Art, Zielsetzung oder Ausmaß mit kriegerischen Angriffen gleichsetzen lassen und damit genau diese Kategorien erfüllen, zumindest vorstellbar. Hierauf habe ich in der Vergangenheit wiederholt hingewiesen.

Mit freundlichem Gruß
Dr. Franz Josef Jung