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Franz-Josef Jung
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Frage von Tim K. •

Frage an Franz-Josef Jung von Tim K. bezüglich Recht

Ich möchte mich meinen Vorredner Günter Gärtner anschließen; mit dem Zusatz, dass ich nicht erstaunt sondern entsetzt bin, möchte ich von Ihnen wissen, wie Sie es mit ihrem Gewissen vereinbaren könnten, Leben gegen Leben aufzuwiegen bezüglich Ihrer Aussage, dass Sie ein von Terroristen entführtes Flugzeug abschießen lassen würden? Das ist die Ankündigung eines Verfassungsbruchs. Wie würden Sie konkret entscheiden? Wann wollen Sie wissen, dass ein entführtes Flugzeug tatsächlich z.B. in ein (öffentliches) Gebäude fliegt? Wenn man sich an den 11.09.2001 erinnert, weiß man, dass selbst, wenn man die Flugbahn des 2. Flugzeugs kennt - und mit dem Wissen, dass das 1. Flugzeug in einen der Türme des WTC geflogen ist - dass selbst 5 Sekunden vor dem Einschlag des 2. Flugzeugs man den Einschlag nicht tatsächlich vorhersagen konnte. Es hätte auch noch abdrehen können! Wann hätten Sie im konkreten Fall das 2. Flugzeug abgeschossen? Können Sie in die Zukunft sehen?

Vielen Dank.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Karsten,

die Ankündigung, im äußersten Fall ein entführtes Flugzeug abzuschießen, um Leben zu retten, wo Leben noch zu retten ist, steht nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Luftsicherheitsgesetz vom 15. Februar 2006.

Die grundlegenden Aussagen des Gerichts zur Menschenwürde und zum Verbot der Abwägung Leben gegen Leben stellen nur die eine Seite dieses in sich nicht leicht verständlichen Urteils dar. Entgegen einem weit verbreiteten Eindruck in der Öffentlichkeit kann den Worten des Bundesverfassungsgerichts aber nicht entnommen werden, dass es der Bundesregierung untersagt ist, terroristische Angriffe abzuwehren, die auf die Beseitigung des Gemeinwesens und die Vernichtung der staatlichen Rechts- und Freiheitsordnung gerichtet sind (BVerfGE 115, 118/159).

Außerdem hat das Bundesverfassungsgericht daneben auch Raum für eine Gewissensentscheidung des Einzelnen gelassen. Damit hat das Gericht die Rechtsfigur des übergesetzlichen Notstandes angesprochen.

Mit freundlichem Gruß
Dr. Franz Josef Jung