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Franz-Josef Jung
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Frage von Norbert B. •

Frage an Franz-Josef Jung von Norbert B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Dr. Jung,
Sie nehmen in Ihrer Antwort vom 3.7.2013 Stellung zur Abgeordnetenbestechung.

Sie schreiben:
"Im Gegensatz dazu sind Abgeordnete - selbstverständlich im Rahmen von Recht und Gesetz - bei der Ausübung ihres Mandats nur ihrem Gewissen verpflichtet und ihren Wählern verantwortlich. Sie treten als Vertreter bestimmter Interessen auf, für deren Wahrnehmung sie in ein rechtsetzendes Parlament gewählt wurden. Parteilichkeit ist legitimer Bestandteil ihres parlamentarischen Wirkens und ihrer politischen Arbeit, die keinen fest definierten Pflichtenkreis kennt."
Dazu ist zu sagen, dass Sie weder von Interessengruppen noch von einzelnen Bürgern gewählt sind, sondern von einer großen Anzahl der Bürgern.
1. Daher meine erste Frage: Mit wie vielen Stimmen aus Ihrem Wahlkreis sind Sie gewählt worden? Oder sind Sie über die Landesliste in den Bundestag gerückt?
Die Interessen DIESER Wähler sollen Sie vertreten. Daher dürfen Sie überhaupt keine Geschenke von Einzelpersonen oder Lobbygruppen annehmen, die über einen Blumenstrauß oder eine Flasche Wein hinaus gehen. Sagen wir großzügig: jedes Geschenk mit einem Wert über 150,- Euro ist fragwürdig. Alles andere erweckt den Eindruck, dass Sie es als selbstverständlichen Teil Ihres Mandates ansehen, die Hand offen halten zu dürfen und Sie bzw. Ihre Partei wollen dieses Privileg aufrecht erhalten.
2. Daher meine zweite Frage: Wie stehen Sie zu einer solchen Begrenzung von Geschenken an Abgeordnete?
3. Wo sehen Sie die Probleme, wenn Sie alle höheren Zuwendungen ablehnen müssten?

Wenn Sie sich nur Ihrem Gewissen verantwortlich fühlen, dann verstehe ich nicht, wieso Sie die Fraktionsdisziplin einhalten. Sie sind also sowieso weder völlig unabhängig noch nur Ihrem Gewissen verpflichtet.
4. Wie stehen Sie zum Fraktionszwang?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Bolz,

vielen Dank für Ihre Nachfragen vom 4. Juli 2013 zum Thema Abgeordnetenbestechung.

Ich bin mit 36,3 Prozent der Stimmen der direkt gewählte Abgeordnete des Wahlkreises Groß-Gerau. Wie bereits in meiner E-Mail - auf die Sie sich beziehen - ausgeführt, ist die Annahme von Geschenken oder geldwerten Vorteilen bereits mit § 108e Strafgesetzbuch sowie durch § 44a Abs. 2 Abgeordnetengesetz geregelt. Ein Auszug hieraus lautet: "Für die Ausübung des Mandats darf ein Mitglied des Bundestages keine anderen als die gesetzlich vorgesehenen Zuwendungen oder andere Vermögensvorteile annehmen. Unzulässig ist insbesondere die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, die nur deshalb gewährt werden, weil dafür die Vertretung und Durchsetzung der Interessen des Leistenden im Bundestag erwartet wird." (§44a Abs. 2 S. 1 und 2). Diese Regelung halte ich für richtig und wichtig. Die Problemkonstellation bei der Umsetzung der UN-Konvention (UNAC) habe ich bereits in meiner ersten E-Mail dargelegt, die Sie dort entnehmen können. Darüber hinaus treffe ich meine Entscheidungen im Deutschen Bundestag aus eigener Überzeugung. Die Fraktionsdisziplin ist kein Zwang. Es ist jederzeit möglich, eine abweichende Entscheidung zu treffen. Insofern stimme ich Ihrer These nicht zu, Abgeordnete des Deutschen Bundestages seien nicht unabhängig.

Mit freundlichen Grüßen,

Dr. Franz Josef Jung MdB