Frage an Franz-Josef Jung von Harry W. bezüglich Senioren
Ich habe 2002 einen RV-Rente-Plus (Riester-Rente) bei der Wiesbadener VB abgeschlossen. Seit 2.2011 bin ich in Rente. Am 1.3.2011 hatte ich ein Vermögen über 15.800 Euro auf dem Konto. Bis zu 30 % des geförderten Kapitals sowie das nicht geförderte Kapital kann zulagenunschädlich ausgezahlt werden. Nach Abzug dieser beiden Positionen verbleibt mir eine Summe von 8.600 Euro für die monatliche Verrentung.
Eine Mitarbeiterin der VB sagte mir, dass dies in etwa eine monatliche Rente von 10 Euro entspricht!
Warum gibt es keine Regelung für ein Mindestansparkapital oder eine Mindestrente ab der es sinnvoll ist, eine monatliche Rente auszuzahlen? So könnte z.B. das angesparte Vermögen ab 30.000 Euro oder eine Rente von 50 Euro zu einer mtl. Verrentung führen! Der Verwaltungsakt könnte damit für alle Beteiligten erheblich reduziert werden!
Sehr geehrter Herr Wegner,
vielen Dank für Ihre Anfrage über Abgeordnetenwatch.de vom 25. August 2011.
In Ihrer Nachricht sprechen Sie das Thema der Abfindung von Kleinbetragsrenten an und fragen, warum es keine Regelung über eine „Mindestrente“ oder ein Mindestansparkapital“ gebe.
Ich kann Ihnen mitteilen, dass der Gesetzgeber den Vertragspartnern umfangreiche Gestaltungsmöglichkeiten für eine steuerunschädliche Auszahlung von geförderten Altersvorsorgevermögen einräumt. Im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 31. März 2010 (Az.: IV C 3 – S 2222/09/10041 bzw. IV C 5 – S 23333/07/0003) werden die entsprechenden Regelungen des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) sowie des § 93 Einkommensteuergesetz (EStG) zusammengefasst.
Danach hat der Gesetzgeber beispielsweise bereits die Möglichkeit der Abfindung einer Kleinbetragsrente vorgesehen. Nach § 93 Abs. 3 EStG liegt eine Kleinbetragsrente vor, wenn bei gleichmäßiger Verteilung des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden geförderten Kapitals – einschließlich einer eventuellen Teilkapitalisierung – der Wert von 1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße (West) nach § 18 der Vierten Buches des Sozialgesetzbuch (SGB IV) nicht überschritten wird. Die monatliche Bezugsgröße zum 1. Januar 2011 beträgt 2.555 Euro, so dass im Jahre 2011 eine Kleinbetragsrente bei einem monatlichen Rentenbetrag von nicht mehr als 25,55 Euro vorliegt. Für die Berechnung ist das geförderte Altersvorsorgevermögen von sämtlichen Verträgen bei einem Anbieter zusammenzufassen. Stichtag für die Berechnung, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Kleinbetragsrente gegeben sind, ist der Tag des Beginns der Auszahlungsphase für den abzufindenden Vertrag. Für die Abfindung einer Altersrente kann eine solche Betrachtung erst zu Beginn der Auszahlungsphase vorgenommen werden.
Ob in Ihrem Fall eine solche Abfindung vorgenommen werden kann, vermag ich nicht zu beurteilen. Wenden Sie sich diesbezüglich bitte an Ihren Anbieter. Sollte eine solche Abfindung nicht möglich sein, besteht aber ggf. die Möglichkeit der Zusammenfassung von bis zu 12 Monatsleistungen.
Vorsorglich weise ich Sie daraufhin, dass eine schädliche Verwendung i. S. d. § 93 EStG vorliegt, soweit gefördertes Altersvorsorgevermögen nicht diesen gesetzlichen Regelungen entsprechend ausgezahlt wird. In diesem Fall sind die darauf entfallenden während der Ansparphase gewährten Altersvorsorgezulagen und die nach § 10a Absatz 4 EStG gesondert festgestellten Steuerermäßigungen zurückzuzahlen (Rückzahlungsbetrag § 94 Absatz 1 EStG).
Mit freundlichem Gruß
Dr. Franz Josef Jung