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Franz-Josef Jung
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Frage von Alfred B. •

Frage an Franz-Josef Jung von Alfred B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Dr. Jung,

alle Wehrpflichtigen sind verpflichtet sich einer Musterung zu unterziehen. Teil der Musterung ist auch eine Intimuntersuchung durch einen KWEA Arzt/Ärztin..
Viele junge Männer beklagen, dass diese Untersuchung vor den Augen (oft sehr junger) weiblicher Assistentinnen stattfindet und empfinden eine derartige "Zurschaustellung" im Rahmen einer angeordneten Zwangsuntersuchung als absolut demütigend und erniedrigend.

Die letztere Feststellung ist keineswegs willkürlich (und entspricht auch nicht einer übertriebenen Schamhaftigkeit): auch einige/viele? KWEA sehen das ganz offensichtlich so
und lassen diese Untersuchung generell hinter einem Sichtschutz/Trennwand durchführen. In anderen KWEA bleibt es offenbar den einzelnen ÄrztInnen überlassen wie sie hier verfahren. Es gibt dabei noch genug Ärzte und vorallem auch Ärztinnen !!, die die Untersuchung ohne einen Sichtschutz durchführen. Dies mit rechtsmed. Gründen ("forensisches Prinzip") zu rechtfertigen ist nicht angemessen :
diesem Grundsatz steht die Verwendung eines Sichtschutzes mit Sicherheit nicht im Wege (was die "positive" Praxis der Verwendung eines Sichtschutzes in einigen KWEA beweist),
im Zweifelsfall MUSS hier immer die Wahrung der Intimsphäre / Würde der jungen Wehrpflichtigen höheres Gewicht haben.

FRAGEN :

(1) warum wird es zugelassen, dass auf die Intimsphäre der jungen Männer keinerlei Rücksicht genommen wird und derartige Untersuchungen vor den Augen (oft sehr junger) weiblicher Assistentinnen vorgenommen werden ?

(2) warum wird nicht für alle KWEA VERBINDLICH angeordnet dass solche Untersuchungen generell hinter einem Sichtschutz durchzuführen sind ?

Kein Wehrpflichtiger fordert eine "exklusive" Behandlung wie sie weiblichen Freiwilligen bei ihrer Intimuntersuchung selbstverständlich gewährt wird.

Aber auch junge Männer haben eine Intimsphäre. die es zu wahren gilt.

Oder liege ich da falsch ?

Mit freundl Gruss
A.Bracht

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Bracht,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Das Berufsethos der Ärztinnen und Ärzte schreibt die „geschlechtliche Neutralität“ vor. Die Neutralität ist ein wesentlicher Faktor der fachlichen Professionalität und wird auch durch die Berufsordnung rechtlich verbindlich gemacht. Die ärztliche Qualifikation vermittelt eine geschlechtliche Neutralität, d.h. der Blickwinkel des begutachtenden Arztes/der begutachtenden Ärztin ist auf den Menschen und dessen medizinische Eignung/Nichteignung, unabhängig von dessen Geschlecht, für bestimmte Aufgaben/Verwendungen o.a. gerichtet.

Es gilt der Grundsatz, dass bei Musterungsuntersuchungen, aber auch bei Untersuchungen von Freiwilligenbewerbern und Freiwilligenbewerberinnen, die Bitte nach einer gleichgeschlechtlichen begutachtenden Person erfüllt werden soll, wenn dies unproblematisch möglich ist. Ein Bereithalten zusätzlicher Kapazitäten, um jedem zu untersuchenden Menschen die Wahl zwischen ärztlichen Gutachtern gleichen oder anderen Geschlechts zu ermöglichen, wäre aber nicht verhältnismäßig. Die gilt insbesondere vor dem Hintergrund der oben erläuterten qualifikationsbedingten Neutralität des Arztes/der Ärztin.

Grundsätzlich wird also kein Wehrpflichtiger gegen seinen Willen vom anderen Geschlecht untersucht.

Die ärztliche Musterungsuntersuchung erfolgt generell nur in Anwesenheit einer zweiten Person („forensisches Prinzip“). Diese auch im zivilen Bereich praktizierten Gepflogenheiten gelten unabhängig vom Geschlecht der untersuchten bzw. untersuchenden Person.

Mit freundlichem Gruß

Dr. Franz Josef Jung