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Frank-Walter Steinmeier
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Frage von Petra W. •

Frage an Frank-Walter Steinmeier von Petra W. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Guten Tag Herr Dr. Steinmeier,

in diesem Video https://www.youtube.com/watch?v=-7fhNtHXABA sagt der ehemalige Bundeskanzler in aller Öffentlichkeit: ....."Weil ich es nämlich selbst gemacht habe." Nachfrage Herr Joffe von -Die Zeit-: "Was haben sie gemacht?" Antwort Schröder: "Gegen das Völkerrecht verstoßen. Als es um die Frage geht/ging, wie entwickelt sich das in der Republik Jugoslawien, Kosovokrieg? Da haben wir unsere Flugzeuge, unsere Tornados nach Serbien geschickt und die haben zusammen mit der Nato einen souveränen Staat gebombt, ohne das es einen Sicherheitsratbeschlussen gegeben hätte."........Schröder: "Ohne Sicherheitsbeschluss eine kriegerische Auseinandersetzung zu führen, war ein Verstoß gegen das Völkerrecht."

Heute fliegen deutsche Tornados über Syrien, ohne Beschluss des Sicherheitsrates. Gehe ich Recht in der Annahme, dass der Einsatz der Tornados völkerrechtswidrig ist? Wenn ja, hätten Sie die USA nicht wegen Bruches des Völkerrechtes, denn es gibt keinen Sicherratsbeschluss und keinen Beschluss der Syrischen Regierung für die Bombereinsätze der Amerikaner in ihrem Land, anzeigen müssen?

Warum gibt es keine strafrechtlichen Konsequenzen für Herrn Schröder und sämtliche Politiker, die den damaligen Einsatz deutscher Tornados im Jugoslawienkrieg zugestimmt haben? So wurde und wird vielleicht heute wieder der Steuerzahler mit diesen völkerrechtswidrigen Einsätzen ungerechtfertigter Weise belastet.

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Witt,

vielen Dank für Ihre E-Mail an Bundesminister Dr. Steinmeier vom 11. Januar zur Frage der Rechtsgrundlage für den Einsatz von Bundeswehr-Tornados im Ausland.

Der am 4. Dezember vom Bundestag beschlossene Bundeswehreinsatz in Syrien erfolgt in Übereinstimmung mit den verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Vorgaben für Auslandseinsätze der Bundeswehr. Beginnend im September 2014 hat eine internationale Allianz die durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) von syrischem Staatsgebiet ausgehenden Angriffe auf Irak zum Anlass genommen, Irak – auf dessen Ersuchen hin – in Ausübung des Rechts auf kollektive Selbstverteidigung gemäß Art. 51 der Charta der Vereinten Nationen militärischen Beistand zu leisten. Insoweit als von der Terrororganisation IS auch bewaffnete Angriffe auf andere Staaten ausgehen oder unmittelbar bevorstehen, nehmen diese darüber hinaus auch ihr eigenes Recht auf individuelle Selbstverteidigung wahr. Mit dem Einsatz leistet Deutschland einen Beitrag zur kollektiven Selbstverteidigung.

Der nun beschlossene Einsatz ist dabei nur ein Baustein der politischen Gesamtstrategie der Bundesregierung für die Region Syrien-Irak. Diese stützt sich in erster Linie auf diplomatische, entwicklungspolitische und rechtsstaatliche Elemente, darunter auch Maßnahmen zur Unterbrechung der Finanzströme von IS und zur Beendigung des Zustroms ausländischer Kämpfer in die Konfliktregion sowie Projekte zur Stabilisierung der vom IS befreiten Gebiete. Im Zentrum steht weiterhin die Suche nach einer politischen Lösung für den Syrien-Konflikt. Hierzu müssen die mit allen internationalen und regionalen Akteuren begonnenen Gespräche fortgesetzt werden („Wiener Prozess“). Die Bundesregierung arbeitet eng mit dem Sondergesandten der Vereinten Nationen, Staffan de Mistura, zusammen, um diesen Prozess zum Erfolg zu führen.

Sie fragten außerdem nach möglichen strafrechtlichen Konsequenzen für Bundeskanzler a.D. Gerhard Schröder wegen der Beteiligung der Bundeswehr an der NATO-Operation zur Beendigung der militärischen Operationen, der Gewaltaktionen und der Unterdrückung der Bevölkerung in Kosovo durch Serbien und äußerten Zweifel an der völkerrechtlichen Rechtfertigung dieser Operation.

Die Charta der Vereinten Nationen erlegt den Staaten eine Verpflichtung zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten (Art. 2 Abs. 3) und ein allgemeines Gewaltverbot auf (Art. 2 Abs. 4). Die NATO-Operation war erfolgt, nachdem alle zu Gebote stehenden Mittel zu einer friedlichen Beilegung des Konflikts und zu einer Abwendung der humanitären Katastrophe versagt hatten. Die Drohung mit und der Einsatz von Gewalt durch die NATO war unter den außergewöhnlichen Umständen der Krisenlage im Kosovo, wie sie in der Res. 1199 des VN-Sicherheitsrats und dem zugrunde liegenden Bericht des VN-Generalsekretärs vom 4. September 1998 beschrieben waren, als ultima ratio gerechtfertigt.

Die Frage einer eventuellen Strafbarkeit wurde bereits von den dafür zuständigen Strafverfolgungsbehörden geprüft. In der Folge des Bundestagsbeschlusses darüber, sich an der humanitären Intervention der NATO zu beteiligen, hat es eine Strafanzeige beim Generalbundesanwalt in Karlsruhe gegen den damaligen Bundeskanzler und den damaligen Verteidigungsminister gegeben. In dieser Anzeige wurde ihnen die „Vorbereitung eines Angriffskrieges“ vorgeworfen. Der damalige Generalbundesanwalt Kay Nehm hat eine Ermittlung gegen die Regierungsmitglieder damals mit folgender Begründung abgelehnt: Das Gesetz stelle völkerrechtswidrige bewaffnete Angriffe unter Strafe, wenn sie in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören. Ein Einsatz mit dem Ziel der Erhaltung oder Wiederherstellung des friedlichen Zusammenlebens könne deshalb nicht als strafbar eingestuft werden. „Die Bundesregierung und die hier zur Entscheidung berufenen Mandatsträger haben ausschließlich in dem Bestreben gehandelt, eine im Kosovo drohende humanitäre Katastrophe abzuwenden.“

Mit freundlichen Grüßen
Team Steinmeier