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Frank-Walter Steinmeier
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Frage von Frank H. •

Frage an Frank-Walter Steinmeier von Frank H. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Steinmeier,

bezugnehmend auf Ihre Antwort bzgl. Vorratsdatenhaltung (Anfrage von Herrn Stemmler) kann ich die Naivität mit der unsere Regierung hier argumentiert nicht begreifen abgesehen von der Ignoranz gegenüber dem Bürgerwillen. Der BND arbeitet mit der NSA zusammen. Beide Skandale, BND als auch NSA, sind bis dato nicht aufgeklärt. Jeder, der irgendwie mit den Vorgängen im Netz vertraut ist, weiß wenn die Daten einmal im Netz sind (gespeichert werden), kann wer wirklich will drauf zugreifen. Sind die Daten einmal "abgesaugt" hat auch der Datensammler keine Zugriff mehr z.B. bezüglich Löschen. Was nützt es mir, wenn meine Daten bei der NSA gelandet sind und die Telekom dafür bestraft wird. Desweitern zeigen die letzten Ereignisse wieder, Terrorismus ist nicht voraussehbar. Alle Fehlschläge bzgl. Anschlagsverhindung begründen sich auf mangelhafter Zusammenarbeit der entsprechenden Behörden. Wieso ignorieren Sie Bürgerwillen und Gerichtsentscheidungen ?

Viele Grüße

Frank Hübner

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Hübner,

vielen Dank für Ihre Anfrage an Herrn Steinmeier, auf welche ich Ihnen gerne antworten möchte.

Mit dem Gesetzesentwurf der Koalitionsfraktionen wird eine eng begrenzte Pflicht für alle Telekommunikationsanbieter zur Speicherung von wenigen, genau bezeichneten Verkehrsdaten unter Ausnahme von Diensten der elektronischen Post (Email) eingeführt.

Oberste Richtschnur aller Regelungen sind für uns die strengen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes und des Europäischen Gerichtshofes.
Gespeichert werden nur genau bezeichnete Verkehrsdaten, die bei der Telefonkommunikation anfallen (Rufnummer, Beginn und Ende des Telefonats, im Fall von Internet-Telefondiensten auch die IP-Adressen). Diese Daten sollen höchstens zehn Wochen gespeichert werden. Es werden keine Persönlichkeitsprofile erstellt. Um die Grundrechte der Betroffenen auf Datenschutz und Schutz ihrer Privatsphäre nach Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG zu wahren, ist der Datenabruf durch Ermittlungsbehörden nur zur Verfolgung von schwersten Straftaten und nach Anordnungsbeschluss durch einen Richter möglich. Darüber hinaus müssen die Betroffenen grundsätzlich über jeden Abruf informiert werden. Nach Ablauf der Speicherfrist von zehn Wochen müssen die gespeicherten Daten gelöscht werden. Verstöße gegen die Löschpflichten oder die Weitergabe von Daten haben strenge Sanktionen für die Diensteanbieter zur Folge.

Um die Sicherheit der gespeicherten Daten zu gewährleisten, werden die Diensteanbieter zudem verpflichtet, die Daten zu schützen. Der Missbrauch der Daten wird künftig mit dem neu zu schaffenden Straftatbestand der Datenhehlerei geahndet. Dadurch wird eine bestehende Strafbarkeitslücke geschlossen. Wie bereits in der Antwort an Herrn Stemmler vermerkt, soll das Gesetz zudem hinsichtlich seiner Wirksamkeit und der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben nach 36 Monaten evaluiert werden.

Mit freundlichen Grüßen

Team Steinmeier