Frage an Frank-Walter Steinmeier von Matthias S. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Steinmeier,
voller erstaunen musste ich feststellen das die anlasslose Totalprotokollierung der Telekommunikationsdaten ( Vorratsdatenspeicherung ) verabschiedet wurde. Sind Sie der Auffassung das dieses jetzt Verfassungskonform ist oder müssen wieder NGO´s bis zum Europäischen Gerichtshof ziehen ? Wann denken Sie wird sich die Politik daran gewöhnen das ein Nein der Bevölkerung oder Gerichte auch ein Nein bleiben egal wie oft es die Politik noch versucht ?
Mit freundlichen Grüßen
Matthias Stemmler
Sehr geehrter Herr Stemmler,
vielen Dank für Ihre Anfrage an Herrn Steinmeier, auf welche ich Ihnen gern antworten möchte.
Mit einem Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen, den das Parlament in 2./3. Lesung in namentlicher Abstimmung beschlossen hat, wird eine Speicherpflicht und eine Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten eingeführt (Drs. 18/5088). Umgangssprachlich ist darunter die so genannte Vorratsdatenspeicherung zu verstehen. Ziel ist es, staatlichen Ermittlungsbehörden bei besonders schweren Straftaten ein zusätzliches Instrument an die Hand zu geben. Gleichzeitig sollen die Privatsphäre durch die geplanten klaren und strengen Regelungen umfassend geschützt und die grundgesetzlichen und EU-rechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Das Gesetz soll zudem, so wie es die Sozialdemokratinnen und Sozialdemokraten auf ihrem letzten Parteikonvent beschlossen haben, hinsichtlich seiner Wirksamkeit, aber auch der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben nach 36 Monaten evaluiert werden.
Die Speicherung der Verkehrsdaten darf nur in äußerst engen Grenzen erfolgen: Inhalte dürfen nicht gespeichert, Bewegungsprofile nicht erstellt und Emails nicht erfasst werden. Die Provider müssen bei der Speicherung zudem höchstmögliche Sicherheit der Daten gewährleisten. Die Speicherung muss im Inland erfolgen. Die Speicherfrist von Verkehrsdaten soll dabei auf nur zehn Wochen beschränkt werden. Es handelt sich dabei um eine Höchstspeicherfrist: Die nach diesem Gesetz gespeicherten Daten müssen unmittelbar nach Ablauf der Speicherfrist gelöscht werden. Kommt der Provider der Löschverpflichtung nicht nach, soll das mit einer Geldbuße belegt werden. Standortdaten dürfen nur vier Wochen gespeichert werden. Die Anbieter müssen die Daten zudem gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verwendung schützen. Auch für den Zugriff auf die gespeicherten Daten bestehen hohe Hürden: Ein Abruf der Daten darf nur bei einzeln aufgelisteten besonders schweren Straftaten und nur nach vorheriger Genehmigung durch einen Richter erfolgen. Der Abruf der Daten soll transparent sein. Wenn Daten abgerufen werden, müssen die Betroffenen grundsätzlich darüber informiert werden. Auch der Missbrauch von Daten soll vermieden werden. Es wird ein neuer Straftatbestand der „Datenhehlerei“ geschaffen – und damit eine Strafbarkeitslücke geschlossen.
Mit freundlichem Gruß
Team Dr. Frank-Walter Steinmeier