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Frage von Monika H. •

Frage an Frank-Walter Steinmeier von Monika H. bezüglich Kultur

Sehr geehrter Herr Steinmeier,

ich beziehe mich auf Ihre Antwort an Herrn Sönke Simonsen zum Text in dem Entwurf des neuen Kulturgutschutzgesetzes: Sie schreiben: " ... wird die Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung des Herkunftsstaates nur verlangt, sofern sie "nach dem Recht des jeweiligen Herkunftsstaates erforderlich" ist. Und wo erfährt man, wie die Vorschriften aussehen? Gibt es eine Liste der Länder, aus der man ersehen kann, ob man dort Naturgut sammeln darf (z.B. Fossilien?) Wie erfährt man was dort verboten ist? Ich weiß es nur aus der Türkei, daß man keinen Kieselstein vom Strand als Erinnerung in der Koffer packen darf ... Der Gesetzestext ist im übrigen auch nicht sehr klar, wann es sich um Kulturgut und wann um Naturgut handelt. 30.000 Menschen, die die Petition "zum-Erhalt-des-privaten-Sammelns" unterschrieben haben können mit ihrer Kritik doch nicht ganz falsch liegen? Lesen Sie mal die Kommentare, da kommt Frau Grütters nicht gut weg, zumal verschiedene Fachbereiche zusammelgewürfelt wurden. Wurden Fachleute aus den wissenschaftlichen Bereichen angehört? Nur die Künstler ? Ich hoffe, daß das Gesetz in der jetzigen Formulierung, die viel Unsicherheit geschaffen hat, vom Parlament nicht verabschiedet wird.
"... „Kulturgut“ jede bewegliche Sache oder Sachgesamtheit von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder aus anderen Bereichen des kulturellen Erbes, insbesondere von paläontologischem, ethnographischem, numismatischem oder wissenschaftlichem Wert, ..." s. § 2 Begriffsbestimmungen, (1)Ziff.9 ... und weiter in § 30 Nachweis der Rechtmäßigkeit ... wie soll das in der Praxis wohl funktionieren? Für eine ausführliche und verständliche Antwort wäre ich Ihnen dankbar. Ihre Kollegin, Frau Grütters ist bisher ausgewichen, soweit ich Antworten hier verfolgt habe. Gesetze sollten doch so gemacht werden, daß man nicht ans Bundesverfassungsgericht gehen muß, um Klärung zu erlangen ...

Mit freundlichen Grüßen,

Monika Heinlein, Karlsruhe

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau Heinlein,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 5. November.

Mineralien, geologische Proben oder anderes Naturgut werden im deutschen Recht ebenso wie Fossilien in der Regel nicht als „Kulturgut“ betrachtet. Paläontologische Objekte in die allgemeine Definition des Kulturgutbegriffes in § 2 des Gesetzentwurfs zur Neuregulierung des Kulturgutschutzes aufzunehmen, war notwendig, um EU- und völkerrechtliche Rückgabeansprüche von Staaten mit einem anderen Kulturgutverständnis zu ermöglichen. Die rechtmäßige Ausfuhr von Kulturgut bemisst sich nach dem Recht des Herkunftsstaats. Sollten paläontologische Objekte danach Kulturgut sein, galten auch bisher schon ausländische Ausfuhr- und Schutzbestimmungen. Neu ist nur, dass sie nach dem Gesetzentwurf bei einer Einfuhr nach Deutschland zukünftig auch Wirkung entfalten. Er enthält keine Regelungen, die in der Freiheit beschränken, paläontologische Objekte zu sammeln. Dies betrifft auch die Einfuhr von Naturgut aus dem Ausland zu Sammlungs- oder Forschungszwecken, für die es im Regelfall keine Einschränkungen gibt. Wenn der Herkunftsstaat keine Ausfuhrgenehmigung erteilt, muss sie auch nicht vorgelegt werden. Wenn die Objekte nicht gekauft (Kaufbeleg), sondern selbst im Ausland gesammelt sind, wird es in diesem und vergleichbaren Fällen regelmäßig an „geeigneten Unterlagen“ im Sinne von § 30 des Entwurfs fehlen.

Ein Hintergrundpapier zum Bereich der Paläontologie hat die Beauftragte für Kultur und Medien aktuell online gestellt. Sie finden es unter http://www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/Bundesregierung/BeauftragtefuerKulturundMedien/kultur/kulturgutschutz-neu2/kurzgefasst/fragen-antworten-kgsg.html?nn=811092 .

Mit freundlichen Grüßen

Team Steinmeier