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Frage von Sönke S. •

Frage an Frank-Walter Steinmeier von Sönke S. bezüglich Kultur

Sehr geehrter Herr Außenminister Steinmeier,

ich danke Ihnen bzw. Ihrem Team für Ihre Antwort vom 4.11.

Der § 30 lautet (trotz Kritik ggü. dem BKM aus zahlreichen Gruppierungen unverändert ggü. dem Entwurf vom 14.09.):

"Wer Kulturgut einführt, hat geeignete Unterlagen mitzuführen, mit denen die rechtmäßige Einfuhr nachgewiesen werden kann. Geeignete Unterlagen sind insbesondere Ausfuhrgenehmigungen des Herkunftsstaates, sofern sie nach dem Recht des jeweiligen Herkunftsstaates erforderlich sind."

Mein Änderungsvorschlag:

"Wer Kulturgut einführt, hat geeignete Unterlagen mitzuführen, mit denen die rechtmäßige Einfuhr nachgewiesen werden kann, sofern sie nach dem
Recht des jeweiligen Herkunftsstaates erforderlich sind (insbesondere Ausfuhrgenehmigungen)."

Herr Steinmeier, Sie sind Jurist und können mir sicherlich folgen, dass die Formulierung in § 30 S. 2 KSG nach dem derzeitigen Wortlaut bedeutet:
Ausfuhrgenehmigungen sind nur dann als Legalitätsnachweis GEEIGNET, wenn sie nach dem Recht des Herkunftsstaates erforderlich sind, denn Satz 2 2. Halbsatz bezieht sich auf Satz 2. 1. HS. Damit bliebe die Aussage von Satz 1 im Raume stehen und es wäre wiederum der Bürger, der die Rechtmäßigkeit der Einfuhr beweisen muss (nur nicht mehr mit einer Ausfuhrgenehmigung).

Kein Mensch weiß, wie er das machen soll und was hier akzeptiert werden wird. Dieser Paragraph droht somit ein rechtstaatlich nicht vertretbares Einfallstor behördlicher Willkür werden!

Angesichts der zentralen Bedeutung dieses Punkts - gilt dies doch bei jeder Einfuhr jeglichen Kulturguts nach Deutschland - möchte ich fragen, ob Sie sich für eine eindeutige Formulierung i.S. meines Vorschlags einsetzen werden?

Raten möchte ich ferner, auch um die internationalen Beziehungen Deutschlands nicht zu belasten, die Einfuhrbürokratie auf NATIONALES Kulturgut zu beschränken, da alles andere eine Beschränkung der europarechtlich garantierten Warenverkehrsfreiheit darstellt (Art. 34-36 AEUV).

Mit freundlichen Grüßen
Sönke Simonsen

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Sehr geehrter Herr Simonsen,

für Ihre erneute Anfrage vom 5. November vielen Dank.

Die rechtmäßige Ausfuhr von Kulturgut bemisst sich nach dem Recht des Herkunftsstaats. Sollten Fossilien und andere paläontologische Objekte danach im Ausnahmefall Kulturgut sein, galten auch bisher schon ausländische Ausfuhr- und Schutzbestimmungen. Neu ist nur, dass sie nach dem Gesetzentwurf zur Neuregulierung des Kulturgutschutzes bei einer Einfuhr nach Deutschland zukünftig auch Wirkung entfalten. Er enthält keine Regelungen, die in der Freiheit beschränken, Fossilien oder sonstige paläontologische Objekte zu sammeln. Dies betrifft auch die Einfuhr von Fossilien aus dem Ausland zu Sammlungs- oder Forschungszwecken, für die es im Regelfall keine Einschränkungen gibt. Wenn der Herkunftsstaat keine Ausfuhrgenehmigung erteilt, muss sie auch nicht vorgelegt werden. Wenn die Fossilien nicht gekauft (Kaufbeleg), sondern selbst im Ausland gesammelt sind, wird es in diesem und vergleichbaren Fällen regelmäßig an „geeigneten Unterlagen“ im Sinne von § 30 des Entwurfs fehlen.

Ein Hintergrundpapier zum Bereich der Paläontologie hat die Beauftragte für Kultur und Medien aktuell online gestellt. Sie finden es unter www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/Bundesregierung/BeauftragtefuerKulturundMedien/kultur/kulturgutschutz-neu2/kurzgefasst/fragen-antworten-kgsg.html?nn=811092.

Mit freundlichen Grüßen
Team Steinmeier