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Frank-Walter Steinmeier
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Frage von Stefan K. •

Frage an Frank-Walter Steinmeier von Stefan K.

Sehr geehrter Herr Dr. Steinmeier,

wie Peter Gauweiler korrekterweise in der Sendung von Günther Jauch vom 25.10.2015 ( https://youtu.be/UkfY5ISdp4I?t=1319 ) beklagt, hält sich die Bundesregierung derzeit in der Flüchtlingskrise nicht an geltendes Recht. Im krassen Widerspruch zum Grundgesetz Artikel 16a Abs.2 und Aufenthaltsgesetz Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/ erlaubt die Bundesregierung und insbesondere die Bundeskanzlerin jedem Flüchtling an Deutschlands Landgrenzen derzeit den Grenzübertritt, obwohl diese nach geltendem Recht weder Anspruch auf Asyl (Art 16a Abs.2 GG) noch einen gültigen Aufenthaltstitel haben.

Dieser fortwährende Rechtsbruch beunruhigt zunehmend auch europäische
Politiker, wie z.B. Europaparlamentarier Richard Sulik, der die Bedenken
unserer osteuropäischen Nachbarländer in der Sendung "Menschen bei
Maischberger" vom 3.11.2015 zum Ausdruck bringt und ebenfalls von der
Bundesregierung fordert, dass diese sich an die Verfassung halten soll:
http://www.ardmediathek.de/tv/Menschen-bei-Maischberger/Das-Fl%C3%BCchtlingsdrama-Versagt-die-Gro%C3%9Fe-/Das-Erste/Video?documentId=31448398&bcastId=311210

Minute 15:20-16:40
Minute 22:50-24:30
Minute 48:55-49:35
Minute 52:40-53:10
Minute 01:01:45-01:03:00
Minute 01:09:25-01:10:50

Selbstverständlich möchte ich natürlich auch, dass sich unsere demokratisch gewählte Regierung an Recht und Gesetz und insbesondere an unser Grundgesetz hält.

Daher lautet meine Frage an Sie: Warum bricht unsere Bundesregierung jeden Tag tausendfach (jeder unerlaubte aber tolerierte Grenzübertritt ist ein Rechtsbruch) Recht, Gesetz und Verfassung und wann gedenkt sie damit aufzuhören?

Portrait von Frank-Walter Steinmeier
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Kienzle,

vielen Dank für Ihre Frage vom 4. November.

Im Flüchtlingsrecht ist grundsätzlich zwischen zwei Rechtsgrundlagen zu unterscheiden: dem Asylrecht, das in Art. 16a des Grundgesetzes verankert ist, und dem Recht auf sogenannten internationalen Schutz, das ursprünglich auf völkerrechtliche Verträge zurück geht , später durch das EU-Recht näher ausgestaltet wurde und als solches vom deutschen Gesetzgeber in nationales Recht übernommen wurde.

Das bedeutet also, dass nicht immer wenn aktuell in den Medien von „Flüchtlingen“ und „Asyl“ gesprochen wird, auch Art. 16a des Grundgesetzes anwendbar ist. Da die Einreise der absoluten Mehrheit der Ankömmlinge in Deutschland über den Landweg – und damit aus anderen Drittstaaten im Sinne von Art. 16a Abs. 2 GG - erfolgt ist dieser Artikel in der Tat in der Mehrheit der Fälle nicht anwendbar. Unabhängig davon ist allerdings die Möglichkeit, sich auf internationalen Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention zu berufen.

Infolge der Regelungen der Dublin-III-Verordnung ist Deutschland nur ausnahmsweise für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig. Deshalb ist die freiwillige Durchführung eines Asylverfahrens allerdings nicht unzulässig. Aus humanitären Gründen kann es sogar geboten sein, dass Deutschland das Asylverfahren durchführt und die betroffenen Personen nicht in das zuständige EU-Land rücküberstellt.

Mit freundlichen Grüßen
Team Steinmeier