Frage an Frank-Walter Steinmeier von Sönke S. bezüglich Kultur
Sehr geehrter Herr Außenminister Steinmeier,
zur Begründung des Entwurfs des Kulturgutschutzgesetzes vom 14.09.2015 wird nicht unwesentlich außenpolitisch argumentiert. Es gehe darum, dem Terrorismus eine Geldquelle zu entziehen, indem man illegalen Antikenhandel verhindern wolle. Es ist strittig, ob dieser in Deutschland überhaupt auf dem kontrollierbaren offenen Markt stattfindet, aber das ist nicht mein Punkt.
Das vom Ministerium in § 30 KSchG. gewählte Mittel zur Kontrolle ist ungeeignet und trifft nicht Terroristen, sondern die eigenen Bürger, die sich um das Sammeln und wissenschaftliche Bearbeiten von Natur- und Kulturgut (vielfach auch solchem das aus dem Ausland stammt) verdient machen. Sammler (Museen, Institute und Private) sind Bewahrer des Kultur- und Naturerbes der Welt!
In § 30 des Entwurfs wird jedem Bürger, der ein Kultur- oder Naturgut einführt, die Pflicht auferlegt, einen Legalitätsnachweis mit sich zu führen, wofür die Ausfuhrgenehmigung des Herkunftsstaates als Beispiel genannt wird. Bislang kann man ein im Ausland gekauftes Mineral, ein dort gefundenes Fossil oder eine historische Briefmarke aus freiheitlichen Staaten ohne Einschränkungen ausführen und mit nach Hause mitnehmen. Es entspricht nicht der Praxis der meisten Staaten hierfür Ausfuhrgenehmigungen zu verlangen. Die vom Ministerium beabsichtigte Regelung führt nun dazu, dass die Einfuhr nach Deutschland nur noch mit Ausfuhrpapieren legal ist. Da viele Staaten keine Behörden für diese Zwecke vorhalten, kommt die Regelung einem Einfuhr- und Sammelverbot gleich.
Das zuständige Ministerium lässt trotz der Bedenken von mittlerweile 26 800 Petenten nicht durchblicken, ob es Korrekturen anstrebt.
Was sagen Sie zu dem Problem und wären Sie bereit die Bedenken in der Ressortabstimmung vorzubringen, damit man gemeinsam mit Wissenschaftlern, Sammlern und Händlern darüber nachdenkt, wie man solche sicherlich ungewollten Auswirkungen verhindern kann?
Mit freundlichen Grüßen
Sönke Simonsen
Sehr geehrter Herr Simonsen,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 24. Oktober 2015, auf welche ich Ihnen gern antworten möchte.
In § 30 des von der BKM vorgelegten Entwurfs eines neuen Kulturgutschutzgesetzes wird die Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung des Herkunftsstaates nur verlangt, sofern sie „nach dem Recht des jeweiligen Herkunftsstaates erforderlich“ ist. In den von Ihnen geschilderten Fällen, in denen nach dem Recht des Herkunftsstaates gar keine Genehmigung für die Ausfuhr des betreffenden Kulturgutes erforderlich ist, brauchen Sie also auch zukünftig bei der Einfuhr nach Deutschland keine Genehmigung vorzulegen.
Mit freundlichen Grüßen
Team Steinmeier
Anikó Rumpler
Leiterin des Abgeordnetenbüros