Frage an Frank-Walter Steinmeier von Peter B. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrter Herr Steinmeier,
warum gibt es für Frauen regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen für Gebärmutterhalskrebs aber keine regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen für Hodenkrebs? Die Erkrankungs- und Todesfälle sind nahezu identisch und deshalb sehe ich auch keinen Grund für eine Unterscheidung? Also warum wird eine regelmäßige Vorsorgeuntersuchung nicht schnellstens zur Kassenleistung gemacht?
Mit freundlichen Grüßen
Peter Bauer
Sehr geehrter Herr Bauer,
vielen Dank für Ihre Anfrage an Herrn Steinmeier, auf welche ich Ihnen gern antworten möchte.
Im vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Bereich sind in verschiedenen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) bzw. seines Rechtsvorgängers, des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen, folgende Früherkennungs- und Vorsorgeleistungen festgeschrieben:
• Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinien
• Jugendgesundheitsuntersuchungs-Richtlinien
• Kinder-Richtlinien
• Krebsfrüherkennungs-Richtlinien
• Mutterschafts-Richtlinien
• Richtlinien über die Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn, Mund und Kieferkrankhei-ten
• Richtlinien über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen
Diese Richtlinien sowie Merkblätter zu einigen Screening-Programmen sind auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht. Ebenfalls dort finden Sie unter dem Themenschwerpunkt Prävention http://www.g-ba.de/institution/themenschwerpunkte/frueherkennung/ueberblick/ eine Auflistung, wann welche Präventionsleistung in Anspruch genommen werden kann (Früherkennungsuntersuchungen im Überblick).
Die Untersuchung auf Hodenkrebs ist im Rahmen der Prävention keine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen, aber bei begründetem Verdacht von den Krankenkassen erstattungsfähig. Die Frage, ob ein solcher begründeter Verdacht gegeben ist, kann jeweils nur der behandelnde Arzt beantworten.
Wenn Sie eine Änderung der Krebsfrüherkennungs-Richtlinien anstreben, gilt Folgendes:
Anträge zur Überprüfung einer Methode oder einer Richtlinie können ausschließlich die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Spitzenverband Bund der Krankenkassen stellen sowie ein Unparteiischer nach § 91 Abs. 2 Satz 1 SGB V. Darüber hinaus ist in § 140f Abs. 2 SGB V festgelegt, dass die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen ebenfalls antragsberechtigt sind. Diese sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Patientenbeteiligungsverordnung:
1. der Deutsche Behindertenrat
(c/o Sozialverband Deutschland e.V., Stralauer Str. 63, 10179 Berlin),
2. die Bundesarbeitsgemeinschaft der PatientInnenstellen
(Waltherstr. 16a in 80337 München),
3. die Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e.V.
(c/o NAKOS, Wilmersdorfer Straße 39 in10627 Berlin) und
4. der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
(Markgrafenstraße 66 in 10969 Berlin).
Die Anträge sind schriftlich zu begründen und die Angaben mit entsprechenden Unterlagen zu belegen. Sie können sich also direkt an eine der oben genannten Organisationen wenden, die Ihnen Auskunft über die Möglichkeiten für ein Antragsverfahren geben können. Die Bewertung in den Unterausschüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses erfolgt nach einheitlichen Kriterien, wie sie in der Verfahrensordnung festgelegt sind. Diese finden Sie auf der Internet-Seite des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Team Steinmeier