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Frage von Michael K. •

Frage an Frank-Walter Steinmeier von Michael K. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Dr. Steinmeier,

aus Anlass der Beantwortung der Frage von Frau Thönes, 13.02.2015, möchte ich gern nachfragen, da mir Unstimmigkeiten aufgefallen sind, die in solch elementaren Problemstellungen nicht sein sollten. Sie lesen die Absicht des Gesetzgebers so, dass gerade nicht nur die regelhaft angenommene Haushaltsersparnis in Paarhaushalten, sondern die Haushaltsersparnis, die bei jeder weiteren in einen Mehrpersonenhaushalt lebenden Person eintritt, berücksichtigt werden sollte. Abgesehen davon, dass bei jeder hinzukommenden Person, nicht die gleiche Ersparnis wie bei Paarhaushalten eintreten kann, schließt doch die Regelbedarfsstufe 3 überhaupt keinen Haushalt der hinzutretenden Person in einer Wohnung aus. Diese Regelbedarfsstufe ist für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die keinen einen eigenen Haushalt führt, oder als Ehegatte, Lebenspartner etc.. einen gemeinsamen Haushalt führt, vorgesehen. Ihrer Argumentation nach dürfte es gar keine Haushalte dritter, vierter, fünfter usw. Personen geben, die in gemeinsamer Wohnung leben. Sie unterstellen das quasi daraus, dass dies bei einem Paar so ist und daher auch andere Personen betrifft, die gar nicht Ehegatte, Lebenspartner etc.. sind. Das BSG sieht dies berechtigt völlig anders. Deshalb verwirft es auch die in des gesetzgeberischen Materialien enthaltenen "Begründungen" völlig zu Recht. Der Gesetzgeber hat aufgrund dieser "Begründungen" eine Regelbedarfsstufe ohne Anwendungsbereich geschaffen und nicht etwa das BSG eine Norm verworfen, wie das BMAS meint.
1. Können haushaltsbedingte Ersparnisse bei weiteren hinzutretenden Personen gleich hoch belegt werden, wie bei Partnern?
2. Inwiefern schließt die Regelbedarfsstufe 3 einen eigenen Haushalt in einer Wohnung anderer Personen aus?

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Krauß,

vielen Dank für Ihre Anfrage an Herrn Steinmeier, die ich Ihnen wie folgt beantworten möchte.

Die Regelbedarfsstufe 3 gilt für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt. Die Regelbedarfsstufe 3 gilt nach diesem Verständnis deshalb für ältere Menschen sowie Menschen, die wegen einer Behinderung dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, und im Haushalt naher Verwandter oder in Wohngemeinschaften leben. Diese Personen sind im Falle von Hilfebedürftigkeit leistungsberechtigt in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Darüber hinaus gilt die Regelbedarfsstufe 3 für Personen, die nicht in einem Haushalt leben, sondern längerfristig oder dauerhaft in einer stationären Einrichtung untergebracht sind. Daher können haushaltsbedingte Ersparnisse nicht gleich hoch belegt werden, wie bei Partnern, die in die Regelbedarfsstufe 2 eingeordnet sind.
Mit der Unterrichtung des Deutschen Bundestages durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 24. März 2015 veröffentlichte das BMAS seine Entscheidung zur Umsetzung der Urteile des Bundessozialgerichts vom 23. Juli 2014 zur Regelbedarfsstufe 3. Demnach bleiben die betroffenen Leistungsberechtigten zunächst formal in der Regelbedarfsstufe 3, erhalten künftig jedoch den Regelsatz in Höhe der Regelbedarfsstufe 1. Aus unserer Sicht wird hierdurch in einem ersten Schritt die wesentliche Forderung des Urteils des Bundessozialgerichtes umgesetzt: die finanzielle Gleichstellung.

Im zweiten Schritt wird sodann – wie im SGB XII vorgesehen – eine neue Regelbedarfsermittlung durchgeführt. Grundlage hierfür ist die im zweiten Halbjahr 2015 zur Verfügung stehende Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013. Diese liefert die aktuellsten verfügbaren Daten zu den Verbrauchsausgaben einkommensschwacher Haushalte. Das Gesetzgebungsverfahren soll 2016 durchgeführt werden, die neuen Regelbedarfe werden dann voraussichtlich am 1. Januar 2017 in Kraft treten.

Mit freundlichem Gruß

Anikó Rumpler
Leiterin des Abgeordnetenbüros