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Frage von Helmut S. •

Frage an Frank-Walter Steinmeier von Helmut S. bezüglich Außenpolitik und internationale Beziehungen

Sehr geehrter Herr Steinmeier,

Gregor Gysi wirft der Bundeskanzlerin Doppelzüngigkeit vor, wenn es um die Respektierung der ukrainischen Verfassung geht. Als Außenminister träfe Sie dieser Vorwurf ebenso.

Wenn es um die Krim geht, berufe sich Frau Merkel auf die ukrainische Verfassung, wenn es um das Ausscheidungsverfahren des Ex-Präsidenten Janukowitsch gehe ignoriere sie dieselbe.

Gysis Begründung zum zweiten Punkt.

a) Zur Abwahl des Präsidenten seien 75 % erforderlich, aber nur 72,88 % erreicht worden.
b) Die Bundesregierung habe die neue Regierung bzw. den neuen Präsidenten anerkannt, obwohl es keine verfassungsmäßige Wahl gegeben habe.

Meine Fragen:

1. Haben Sie bzw. das Außenministerium die Frage der Rechtmäßigkeit der Ukrainischen Regierung nach dem Abgang Janukowitschs geprüft - wenn ja mit welchem Ergebnis?
2. Können Sie kurz beschreiben (auf Links/Quellen verweisen) wie das Verfahren der Rechtmäßigkeitsprüfung in einem solchen Fall durch die Bundesregierung üblicherweise gehandhabt wird.
3. Die Ukrainische Verfassung sieht insgesamt 4 Gründe für das Ausscheiden des Präsidenten vor (Artikel 108: Rücktritt, Unfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen, Impeachment, Tot). Welcher der 4 Gründe kam nach Ihrer Erkenntnis beim Ausscheiden Janukowitschs in Betracht?
4. Wenn die Bundesregierung die Rechtmäßigkeit des Verfahrens um die Abwahl Janukowitschs bejaht hat (wovon ich ausgehe): Aus welchen Gründen war das fehlende Quorum kein Hindernis die Rechtmäßigkeit zu bejahen?

Ich habe die Fragen auch an Herrn Gysi in diesem Forum gestellt. Er hat seinen Vorwurf bisher nicht befriedigend begründet ( http://www.abgeordnetenwatch.de/dr_gregor_gysi-778-78153.html#questions )

MfG
Helmut Suttor

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Suttor,

Am 27. Februar 2014 wählte das gewählte Parlament der Ukraine einen neuen Premierminister und bestätigte eine neue Regierung. Beide Beschlüsse wurden mit breiter Mehrheit gefasst. Die Bundesregierung sieht keinen Grund, an der Verfassungsmäßigkeit dieser Beschlüsse zu zweifeln.

In Folge der Ereignisse im Februar 2014 und der dauerhaften Ausreise des ehemaligen Präsidenten Janukowitsch aus der Ukraine fanden am 25. Mai 2014 Präsidentschaftswahlen statt, die Petro Poroschenko im ersten Wahlgang mit 54,7% der Stimmen für sich entschied.

Es liegt nicht in der Zuständigkeit des Auswärtigen Amtes, eine juristische Überprüfung von innenpolitischen Ereignissen nach verfassungsrechtlichen Kriterien des jeweiligen Landes vorzunehmen. Bei der politischen Beurteilung von innenpolitischen Vorgängen werden jedoch das rechtstaatliche Vorgehen und die demokratische Legitimität als zentrale Leitlinien unserer Politik berücksichtigt. Zu Quellen der Meinungsbildung gehören auch Meinungen von verfassungsrechtlichen Experten des jeweiligen Landes.

Mit freundlichen Grüßen
Team Steinmeier