
(...) In Berlin sind das vor allem das Landesgleichstellungsgesetz (LGG), das die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Berliner Verwaltung, in landesunmittelbaren öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen regelt, außerdem die Frauenförderverordnung sowie die Gleichstellungsberichtsverordnung, welche den Erfolg des Fördermaßnahmen kontrollieren soll. Nach § 1 des LGG obliegt den genannten Einrichtungen die Pflicht "aktiv auf die Gleichstellung von Männern und Frauen in der Beschäftigung und auf die Beseitigung bestehender Unterrepräsentanzen hinzuwirken". Eine verbindliche Frauenquote, nach der ein Mindestprozentsatz an Frauen einzustellen ist, besteht nicht. (...)