Frage an Florian Toncar von Markus H. bezüglich Außenpolitik und internationale Beziehungen
Sehr geehrter Herr Toncar,
haben Sie vielen Dank für ihre ausführliche Antwort. Ich hoffe es stört Sie nicht, wenn ich trotzdem noch mal „nachhake“:
In der Ernennung der EuGH-Richter durch die europäischen Regierungen sehen Sie kein Problem, da die Regierungen wiederum durch Wahlen legitimiert sind.
1. Art.64 (1) GG lautet: „Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen.“ Die einzig gewählte Person in der Bundesregierung ist der Bundeskanzler. Dieser wiederum wird nur mittelbar in sein Amt gewählt.
Oft genug treten Bundesminister während der Legislaturperiode zurück. Dann wird jedoch kein Nachfolger gewählt, sondern vom Bundeskanzler ernannt.
Wenn auch selten holen sich Regierungen sog. „Quereinsteiger“ ins Team (Jost Stollmann, Werner Müller und beinahe, aber leider nicht, Paul Kirchhof), die dann ohne auf einer Wahlliste aufzutauchen einen Platz am Kabinettstisch finden.
2. Allein das Parlament kann sich auf ein Mandat der Bevölkerung berufen. Deshalb ist die Regierung gezwungen, sehr eng mit ihren Fraktionen zusammenzuarbeiten. Deshalb hat das Parlament die zentrale Funktion bei der Gesetzgebung. Deshalb wird das Parlament ihn die Ernennung der BVG-Richter miteinbezogen.
Da EU-Recht nationales Recht bricht, steht der EuGH über den nationalen Verfassungsgerichten. (Beispiel:Unwirksamkeitserkärung der Hartz-Vorschrift, wonach Arbeitnehmer über 52 befristet eingestellt werden dürfen, 2005)
Um diese Machtfülle zu rechtfertigen, müssten seine Mitglieder durch ein europäisches Parlament und/oder einer diesem Parlament verantwortlichen Europäischen Regierung
ernannt werden. Beides ist nicht der Fall.
Können Sie meine Skepsis nachvollziehen?
Es grüßt Sie herzlich
Markus Helmreich
Sehr geehrter Herr Helmreich,
es stört mich keinesfalls, dass Sie noch mal nachhaken. Die Beteiligung eines Parlaments bei der Wahl der EuGH-Richter würde ich als Parlamentarier selbstverständlich begrüßen, wobei der Deutsche Bundestag über den Richterwahlausschuss für den deutsche Vorschlag zu beteiligen wäre, das Fehlen einer solchen Parlamentsbeteiligung ist auch ein Mangel der EU-Verträge. Was ich jedoch deutlich machen wollte ist lediglich, dass kein Verstoß gegen Artikel 20 II Grundgesetz vorliegt.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Toncar