Frage an Florian Streibl von Bernd R. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Streibl,
ich stelle hiermit freundlichst folgende Frage an Sie, auch als Qualifizierter Jurist, Diplom Theologe und Ausschussmitglied für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen, Verbraucherschutz sowie in der Datenschutzkommission des Bayerischen Landtags.
Wenn minderjährige Kinder von Jugendamt befragt werden welche Mindestanforderung muß hierzu die Rechtsmittelbelehrung besitzen?
In den seriösen wissenschaftlichen Veröffentlichungen wurde hierzu nach meiner Kenntnis nichts vorgetragen, was juristisch belastbar wäre.
Gibt es Ihres Wissens Unterschiede hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrungen bei ärztlichen Begutachtungen in Sorgerechtsangelegenheiten bei minderjährige Kinder nach § 159 FamFG und Befragungen durch Mitarbeiter von Polizeibehörden, Jugendämtern sowie durch psychologische und medizinische Sachverständige, Verfahrensbeistände, Staatsanwälte, Richter und Pädagogen?
Ich würde mich über eine Antwort mit Quellenangaben sehr freuen die auch § 1618a BGB und die hieraus ergebende Verwirkung zwischen Kindern und Eltern berücksichtigt.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Rieder
Sehr geehrter Herr Rieder.
Grundsätzlich gilt: Wenn eine Rechtsmittelbelehrung vorgeschrieben ist, dann muss darin der Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, der Sitz und die einzuhaltende Frist benannt werden. Sonst beginnt die Frist nicht zu laufen. Das ergibt sich aus § 58 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Ich hoffe Ihnen damit geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Streibl