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Florian Siekmann
Bündnis 90/Die Grünen
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Frage von Tobias V. •

Wie lässt sich die geforderte Parität zwischen Männern und Frauen bei Wahllisten für den Landtag mit dem Grundgesetz (Gleichheit der Wahl) vereinbaren?

Ich fände es sehr gut, wenn Frauen in der Politik stärker vertreten wären. Dennoch habe ich bedenken, ob Ihr Ansinnen hier das richtige und mit der demokratischen Grundordnung und der Gleichheit der Wahlvereinbar wär.

Wenn Sie dieses Gesetz verabschieden würden, könnte sich keine z.B. reine Frauen oder Männerpartei mehr zur Wahl stellen lassen. Es müssten dann die selbe Anzahl an zumindest Alibi Personen des anderen Geschlechts aufgestellt werden, was die Wahl und das zur Wahlstellen der eigentlichen Kandidaten oder Kandidatinnen deutlich erschweren würde.

Auch frage ich mich, was mit Diversen Menschen passiert. Dürfen diese sich dann nicht mehr zur Wahl aufstellen lassen?

Ich finde es gut, dass bei der Landtagswahl der oder die Kandidat*in aus der Liste ausgesucht werden kann. So kann bereits heute das Volk selbst über den Frauenanteil im Landtag entscheiden. Auch daher sehe ich dafür keine Notwendigkeit.

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Bündnis 90/Die Grünen

Wir wollen eine gleichberechtigte Vertretung der Geschlechter in allen Parlamenten. Deshalb setzen wir uns für eine Reform des Wahlrechts und ein Paritätsgesetz ein, damit das Parlament auch die gesellschaftliche Realität widerspiegelt. Einen derartigen Gesetzentwurf haben wir in dieser Legislaturperiode (2018 bis 2023) in den Landtag eingebracht.

Unser Entwurf sieht Stimmkreisduos und eine paritätsabhängige Mandatszuteilung vor. Immer zwei Stimmkreise werden zu einem zusammengefasst. Aus diesen dann deutlich größeren Stimmkreisen wird der Mann und die Frau mit den meisten Stimmen direkt gewählt, die so den Stimmkreis als Duo im Landtag vertreten.

Außerdem werden alle weiteren Sitze im Landtag, die einer Partei zustehen, geschlechterparitätisch verteilt. Dazu werden die Sitze abwechselnd auf die Listenkandidatin und dann auf den Listenkandidaten mit der jeweils höchsten Stimmzahl verteilt.

Um intergeschlechtlichen Personen Rechnung zu tragen, werden stets auch Personen, die sich als inter* identifizieren, für alle Kandidaturen zugelassen. Das heißt, Personen mit der Geschlechtsbezeichnung "divers" oder ohne Geschlechtseintrag können wählen, für welchen Teil des Stimmkreisduos sie kandidieren. Auch bei der paritätischen Mandatszuteilung der Listenmandate werden sie entsprechend berücksichtigt.

Wir haben die renommierte Juraprofessorin Prof. Dr. Silke Laskowski damit beauftragt, ein Gutachten zu erstellen. In diesem Gutachten wird unter anderem untersucht, inwiefern das Grundgesetz eine solche Paritätsregelung zulässt. Aus unserer Sicht ist unser Gesetzentwurf vereinbar mit dem Grundgesetz. Denn das Grundgesetz und die Bayerische Verfassung geben nicht nur die Wahlfreiheit sowie Wahlgleichheit her, sondern verlangen auch, dass der Staat „die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern fördert und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinwirkt" (Art. 118 Abs. 2 S. 2 Bayerische Verfassung). Das gilt auch für die Teilhabe an unserer Demokratie und für das Wahlrecht.

Das Gutachten finden Sie zum Nachlesen hier: https://www.gruene-fraktion-bayern.de/fileadmin/bayern/user_upload/Dateien_fuer_Homepage/23-02-17_Gutachten_Paritaet_GE.pdf

Unseren Gesetzentwurf finden Sie zum Nachlesen hier: https://www.gruene-fraktion-bayern.de/fileadmin/bayern/user_upload/Dateien_fuer_Homepage/0000017323.pdf

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