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Frage von Michael S. •

Frage an Florian Pronold von Michael S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Abgeordneter Pronold,

seit der Bayerische Verfassungsgerichtshof ein Volksbegehren zum Mindestlohn für nicht zulässig erklärt hat, frage ich mich, welche Funktion Artikel 169 der Verfassung des Freistaates Bayern

"Für jeden Berufszweig können Mindestlöhne festgesetzt werden, die dem Arbeitnehmer eine den jeweiligen kulturellen Verhältnissen entsprechende Mindestlebenshaltung für sich und seine Familie ermöglichen"

hat. Wo liegt hier der Fehler? Beim der Verfassung oder bei der Rechtssprechung?

Ein weiterer bemerkenswerter Aspekt der Verfassung des Freistaates Bayern:

Im Artikel 13, Absatz 1 heisst es: "Der Landtag besteht aus 180 Abgeordneten des bayerischen Volkes" - die Zahl 180 findet sich ebenfalls im Artikel 23 ("Zahl der Abgeordneten").

Entgegen der Verfassung setzt sich der derzeitige Landtag aber aus 187 Abgeordneten zusammen. Bei den 7 Mandaten handelt es sich Überhangmandate - doch von Überhangmandaten bzw. "180 + x" Abgeordneten ist in der Verfassung nicht die Rede.

Während das Grundgesetz - vermutlich aus gutem Grund - keine konkreten Angaben zur Anzahl der Abgeordneten macht legt die Bayerische Verfassung fest, dass der Landtag aus 180 Abgeordneten besteht.

Ist die derzeitige Zusammensetzung des Landtags verfassungskonform?

Mit freundlichen Grüßen

Michael Schropp

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