Frage an Florian Oßner von Max S. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrter Herr Abgeordneter Oßner!
Ich wende mich heute direkt an Sie, weil ich Zweifel hege, dass das derzeit zur Abstimmung im Bundestag anhängige Infektionsschutzgesetz verfassungskonform ist.
Es ist für mich außerdem unverhältnismäßig, ein Gesetz auf den Weg bringen zu wollen, dass sich nur auf die Bekämpfung eines Virus (SARS-Covid) bezieht, anstelle allgemein den Infektionsschutz abzubilden.
Die im §28 angeführten Einschränkungen der Grundrechte sind weder zeitlich noch örtlich beschränkt; die Einschränkungen der Reisefreiheit sind massiv und unangemessen.
Die Definition – was ist eine epidemische Lage – wird nur unzureichend erklärt.
Menschen, die sind nicht an Quarantänevorschriften halten, sollen abgesondert werden. Was ist darunter zu verstehen und wie soll dies technisch umgesetzt werden? Ist dies noch verfassungsgemäß, Menschen „abzusondern“??
Im § 36 wird eine Quasi-Impfpflicht postuliert. Diese wird umgesetzt, indem insbesondere der ins Ausland Reisende eine Impfdokumentation vorzulegen hat, die noch an die Verfügbarkeit eines Impfstoffes gebunden ist.
Bedeutet dies, dass nur noch derjenige ins Ausland reisen kann, der sich der Pflichtimpfung unterzogen hatte? Wie korreliert diese Maßnahme mit dem GG, Artikel 2(2)?
In der Hoffnung auf Ihre dezidierte Antwort!
Mit freundlichen Grüßen
Max Schmidt
Sehr geehrter Herr Schmidt,
vielen Dank für Ihre Frage, in der Sie sich mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes auseinandersetzen.
Mit dem 3. Bevölkerungsschutzgesetz wurden unter anderem Impfprogramme vorbereitet und Testmöglichkeiten verbessert. Damit stehen Tests und Schutzimpfungen nun auch Nichtversicherten zur Verfügung. Veterinär- und zahnmedizinische Laborkapazitäten können hierdurch ebenfalls für die Auswertung von Corona-Tests genutzt werden, sofern die dortige Diagnostik den Qualitätsanforderungen humanmedizinischer Untersuchungen entspricht. Dies war und ist eine große Hilfe bei der Pandemiebekämpfung.
Zugleich beinhaltet das Gesetz eine Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes. Der Hintergrund der Neuregelung ist Folgender: Das Infektionsschutzgesetz gestattet u.a. der Bundesregierung und den Landesregierungen notwendige Schutzmaßnahmen auch durch Rechtsverordnungen auf den Weg zu bringen, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern. Die Coronakrise hat uns schmerzhaft vor Augen geführt, dass das Infektionsschutzgesetz in seiner damaligen Fassung den Anforderungen der Pandemiebekämpfung im Jahr 2020 nicht gerecht geworden ist. Eine Pandemie der Dauer und des Ausmaßes der Corona-Pandemie war bislang, abgesehen von der Spanischen Grippe vor 100 Jahren mit Millionen Toten mangels geeigneter Schutzmaßnahmen, nicht bekannt. Daher wurde das Infektionsschutzgesetz um einen Paragrafen 28a erweitert, der den gesetzlichen Rahmen an die Corona-Pandemie anpasst.
Konkret werden in dem neuen Paragrafen Schutzmaßnahmen aufgelistet, die Bund und Länder im Rahmen der Bekämpfung des Corona-Virus anordnen können. Die bislang ergriffenen Schutzmaßnahmen, wie Kontakt- und Reisebeschränkungen, Maskenpflicht oder die Beschränkung des Betriebs gastronomischer Einrichtungen, benötigen angesichts der länger andauernden Pandemielage eine gesetzliche Klarstellung in Hinblick auf ihre Dauer, Reichweite und Intensität. So müssen die Bundesländer angeordnete Schutzmaßnahmen künftig begründen und zeitlich befristen. Das ist notwendig, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Parlamentsvorbehalts aus Art. 80 Abs. 1. GG zu entsprechen. Die Neuregelung sieht dabei explizit nicht vor, die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten nach § § 28 ff IfsG auszuweiten, sondern präzisiert die Vorschriften. Das Parlament gibt nun grundsätzlich vor, welche Maßnahmen überhaupt getroffen werden dürfen und welche nicht. Die Schutzmaßnahmen, die der neue § 28a IfSG enthält, gehen somit nicht über die Einschränkungen hinaus, die die Bundesländer zur Bekämpfung der Corona-Pandemie durch Rechtsverordnungen bereits beschlossen haben.
Zudem wird mit dem Gesetz festgelegt, dass die Schutzmaßnahmen nur für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite angeordnet werden dürfen. Eine epidemische Lage von nationaler Tragweite kann ausschließlich durch den Bundestag festgestellt werden. Der Bundestag kann diesen Beschluss und damit die epidemische Lage nationaler Tragweite jederzeit aufheben. Das Gesetz stellt somit sicher, dass das Parlament jederzeit Herr des Verfahrens bleibt. Der Vorwurf, dass mit der Neuregelung die Grundrechte außer Kraft gesetzt werden, ist vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt. Die Neuregelung präzisiert lediglich den bereits bestehenden Rechtsrahmen.
Ausdrücklich weise ich nochmals darauf hin, dass die Novellierung des Infektionsschutzgesetzes keine Impfpflicht vorsah bzw. vorsieht. Persönlich möchte ich anmerken, dass ich mich impfen lasse, sobald ich an der Reihe bin. Wer diese Chance nicht nutzen will, muss und kann das für sich selbst entscheiden. Schnelltests auf Immunisierung sehe ich als große Chance für einen schnellen Weg zur Normalisierung für den Alltag der Menschen und der Unternehmen in unserem Land.
Bitte haben Sie Verständnis, dass aufgrund der Corona-Pandemie und dem damit einhergehenden deutlich erhöhten Brief-und Arbeitsaufkommen, eine zeitnahe Antwort nicht möglich war.
Für verbleibende Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit den besten Grüßen
Ihr Florian Oßner MdB