Frage an Florian Oßner von Erich W. bezüglich Senioren
Wer in der Arbeitszeit mit seinem Arbeitgeber eine Kapitalleistung zur betrieblichen Altersversorgung (Gruppenversicherung) abgeschlossen und diese zu Rentenbeginn erhält, muss für diese Leistung Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. So hat es der Gesetzgeber (Rot-, Grüne- Regierung) 2004 bestimmt (siehe auch §229 SGB V). Es spielt keine Rolle wann der Vertrag abgeschlossen wurde (kein Bestandsschutz! entgegen Gesetze für Politiker die Bestandsschutz für sich vereinbaren), oder ob in der Arbeitsphase schon die Höchstbeträge lt. Beitragsbemessungsgrenze gezahlt wurden, man muss zahlen.
Das Bundesverfassungsgericht hat alle Einsprüche über das Sozialgericht abgewiesen (Aktenzeichen 1BvR 1924/07, 1BvR 739 und 1660/08, Pressemitteilung Nr. 94/2010 vom 15.10.2010) und diese Urteile auch bestätigt. Hunderte Einsprüche beweisen wie unsozial dieses Gesetz ist!
Die Beiträge sind je nach Rentenhöhe 10 Jahre zu zahlen. Dies kann einen Aufwand von 20.-€ bis 180.-€ und mehr pro Monat ergeben! Das entspricht ca. 9 bis 25% der Versicherungssumme. Warum soll man da noch vorsorgen? Auch die Aussagen, jeder Bürger sollte zukünftig mehr privat für seine Rente vorsorgen, ist schlecht beraten. Und wie steht es mit den anderen Renten- bzw. Lebensversicherungen (Riester!) – wie werden diese nach Ende der Laufzeit veranlagt?
In der Hoffnung von Ihnen etwas erfreuliches zu hören verbleibe ich
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Weißmann,
besten Dank für Ihre Anfrage.
Die Verbeitragung einer betrieblichen Altersversorgung, die als Kapital am Laufzeitende ausbezahlt wird, ist rechtlich nicht als Eingriff in den Vertrag zu werten. Die Regelung ist zudem eine Gleichstellung mit einer betrieblichen Altersversorgung, die als lebenslange Rente ausgezahlt wird. Betriebliche Altersversorgungsleistungen durch Rentenzahlung waren schon immer beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung. Somit wurde "nur" eine Gleichstellung aller betrieblichen Altersversorgungswege eingeführt. Es wäre doch sehr ungerecht, falls die Auszahlungsform (Kapital oder Rentenzahlung) darüber entscheiden würde, ob ein Krankenversicherungsbeitrag anfällt oder nicht.
Bei Riesterverträgen fällt (noch) kein Krankenversicherungsbeitrag an. SPD und Grüne planen für die Zukunft, dass auch von Mieteinnahmen und Zinsgewinnen bis zur Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherungsbeiträge erhoben werden.
Hoffe, Herr Weißmann, ich konnte Ihnen mit diesen Erläuterungen weiterhelfen.
Herzliche Grüße nach Bruckberg,
Ihr Florian Oßner