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Florian Bernschneider
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Frage von Nadja F. •

Frage an Florian Bernschneider von Nadja F. bezüglich Jugend

Sehr geehrter Herr Bernschneider,

ich wende mich an Sie da Sie Mitglied des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Bundestag sind.
Das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) begrenzt die Bezugsdauer von Unterhaltsvorschuss derzeit auf höchstens 72 Monate bzw. bis zum 12. Lebensjahr des Kindes mit der Begründung, dass mit zunehmendem Alter des Kindes der Betreuungsaufwand geringer werde und sich die Erziehungssituation erleichtere, sprich eine Vollzeitbeschäftigung möglich sei. Ob man hiervon in jedem Fall ausgehen kann, halte ich zwar für zweifelhaft, gehe jetzt aber einfach mal von dieser Möglichkeit aus.
Jedoch ist diese Begründung in Zeiten von Niedriglöhnen und anderen prekären Beschäftigungsverhältnissen (insbesondere für Frauen nach längeren Erziehungszeiten), in denen es auch den wenigsten "Zweielternfamilien" möglich ist, von einem Einkommen zu leben, meines Erachtens nicht mehr zeitgemäß.
Denn selbst mit einer Vollzeitbeschäftigung können viele Alleinerziehende (in 95% der Fälle Mütter, die eben leider von hause aus meistens schon geringere Einkommen erzielen als Väter) den Bedarf für sich und ein oder mehrere Kinder nicht decken.
Würde das UVG hinsichtlich der Bezugsdauer geändert, hätte das für viele Alleinerziehende und deren Kinder zur Folge, nicht mehr auf HartzIV-Leistungen angewiesen zu sein (gefühlt: nicht mehr betteln zu müssen).
UV-Leistungen wiederum könnten bis zu 30 Jahre rückwirkend vom zahlungspflichtigen Elternteil zurückgefordert werden, während die stattdessen geleisteten HartzIV-Bezüge rückerstattbar sind.
Wie stehen Sie zu einer Änderung des UVG dahingehend, UV-Leistungen bis zum Ende des Unterhaltsanspruches des Kindes zu gewähren?
Falls Sie dies ablehnen, womit begründen Sie die bisherige Altersgrenze von 12 Jahren (oder auch die zeitweise angedachte Altersgrenze von 14 Jahren)?
Über Ihre Antwort würde ich mich sehr freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Nadja Frick

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Antwort von
FDP

Sehr geehrte Frau Frick,

vielen Dank für Ihre Frage zum Unterhaltsvorschussgesetz (UVG).

Der Gedanke des UVG ist es, für eine begrenzte Zeit den Lebensunterhalt eines Kindes teilweise zu sichern. Situationen, in denen dies notwendig ist, liegen auf der Hand. Es kommt leider nicht selten vor, dass ein Elternteil nach einer Scheidung oder Trennung seinen Unterhaltspflichten eine Zeit lang nicht nachkommen will oder, zum Beispiel aufgrund von Arbeitslosigkeit oder Krankheit, einfach nicht nachkommen kann. Der Unterhaltsvorschuss soll hier kurzfristig und unbürokratisch helfen. Er ist ausdrücklich nicht dazu da, dauerhaft den Bedarf des Kindes zu decken. Diese Funktion, das soziokulturelle Existenzminimum eines bedürftigen Menschen abzusichern, erfüllt die Sozialhilfe. Vielmehr soll die Zeit, in der Unterhaltsvorschuss gezahlt wird, genutzt werden, um zum Beispiel den Aufenthaltsort, den Arbeitgeber etc. des Unterhaltsschuldners zu ermitteln und ihn dazu zu verpflichten, seine Verantwortung wahrzunehmen.

In der Tat ist die FDP der Auffassung, dass die Altersgrenze von 12 Jahren ausgeweitet werden sollte. Im Koalitionsvertrag haben wir mit der Union vereinbart, dass eine Ausweitung auf 14 Jahre stattfinden soll. Allerdings steht diese Vereinbarung unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit. Die FDP hat auch mehrfach deutlich gemacht, dass sie sich für eine Verbesserung der Situation von Alleinerziehenden einsetzt. Der gegenwärtig auf dem Tisch liegende Vorschlag zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes ist für uns nicht ausreichend.

Einer deutliche Ausweitung der Bezugsdauer über 72 Monate hinaus halte ich wie auch meine Fraktionskollegen hingegen weder für gerechtfertigt noch für der Sache dienlich. Es wäre doch nicht gerecht, wenn der Staat (also letztlich der Steuerzahler) dafür aufkommen müsste, dass sich ein Elternteil (häufig der Vater) der Unterhaltspflicht für das eigene Kind entzieht. Vielmehr muss alles getan werden, um die Rückholquoten der Unterhaltsschuld zu verbessern und für mehr Verantwortungsbewusstsein zu sorgen.

Sie haben insbesondere die Situation von Alleinerziehenden angesprochen. Ohne Frage stehen Alleinerziehende häufig vor großen Herausforderungen. Das Angebot an Kinderbetreuungseinrichtungen ist gerade auf dem Land nicht so vielseitig und flexibel, dass es immer eine Vollzeitbeschäftigung ermöglicht. Alleinerziehende müssen, da ein zweiter Elternteil zur Erziehung der Kinder/des Kindes und zur Organisation des Alltages ausfällt, ein hohes Maß an zeitlicher Flexibilität und Organisationskompetenz mitbringen. Hier gilt es, bessere Angebote zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu schaffen. In vielen Branchen, in denen sich der Fachkräftemangel bereits angekündigt, wird auch entsprechend umgedacht, indem beispielsweise Telearbeitsplätze eingerichtet werden. Auch der Staat kommt seiner Verantwortung nach. Durch die Förderung entsprechender Betreuungsangebote, dem Ausbau von Ganztagsschulen und dem Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Einjährige ab 2013 sind wir auf einem guten Weg.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Bernschneider