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Florian Bernschneider
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Frage von Andreas P. •

Frage an Florian Bernschneider von Andreas P. bezüglich Jugend

Guten Tag, Herr Bernschneider,

mehr aus Zufall bin ich darauf gestoßen, dass die Landesmedienanstalten in ihrer "Gewinnspielsatzung" vom 23.02.2009 das Mindestalter zur Teilnahme an Gewinnspielen in TV-Sendungen auf 14 Jahre herabgesetzt haben. Minderjährige können jetzt also mit dem Segen der Aufsichtsbehörden munter abgezockt werden. Kinder also, die nur beschränkt geschäftsfähig sind. Die privaten TV-Sender, die sich besonders an jugendliche Zuschauer wenden (z.B. RTL2 oder Super-RTL u.a.) nutzen dies mittlerweile bei jeder Gelegenheit aus um ihre Einnahmen wegen der sinkenden Werbebuchungen zu kompensieren.

Einerseits hört man tagtäglich, dass die Spielsucht allgemein oder das Glücksspiel im Internet bekämpft werden muss. Und das mit Recht! Schließlich ist auch das normale "Lotto" erst ab 18 zugelassen und das (staatliche) Lotto-Spielen im Internet wegen der Suchtprävention mittlerweile nicht mehr möglich. Und hier wird mit dem Segen von Aufsichtsbehörden das alles wieder ad absurdum geführt.

Halten Sie derartiges Vorgehen der Landesmedienanstalten für richtig oder was haben bzw. werden Sie, bzw. Ihre Partei unternehmen, um derartige "Wildwüchse" im zwielichtigen Gewinnspielsektor zu unterbinden, dem leider auch die Massenmedien immer mehr verfallen.

MfG
Andreas Polzer

Gewinnspielsatzung unter:
http://www.alm.de/fileadmin/forschungsprojekte/GSPWM/Gewinnspielsatzung_23.02.2009.pdf

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Polzer,

haben Sie Dank für Ihre Frage vom 22. Januar 2010, in der Sie mich auf die Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten ansprechen.

Sie haben völlig Recht, wenn Sie feststellen, dass der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor für sie nicht geeigneten Medienangeboten eine wichtige gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist. Durch den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag sowie den Rundfunkstaatsvertrag, auf welchem die von Ihnen angesprochene Gewinnspielsatzung beruht, kommen Bund und Länder dieser Aufgabe nach.

Die von Ihnen angesprochene neue Gewinnspielsatzung unterscheidet zwischen kostenpflichtigen Gewinnspielen und Gewinnspielsendungen, sog. Call-In-Sendungen. So können Jugendliche ab 14 Jahren an Einzel-Gewinnspielen, z.B. im Radio, teilnehmen. Für solche Gewinnspiele gilt allerdings die Einschränkung, dass Teilnahmeappelle, die sich ausschließlich und ausdrücklich an Minderjährige richten und deren Unerfahrenheit/Leichtgläubigkeit ausnutzen, unzulässig sind.

An Gewinnspielsendungen/Call-In-Sendungen hingegen dürfen Minderjährige unter 18 Jahren auch weiterhin nicht teilnehmen. Für diese Anrufsendungen gelten nach der Novelle der Gewinnspielsatzung auch strengere Vorschriften. So dürfen die Sendungen pro Rätselfrage nicht länger als drei Stunden dauern. Mindestens alle 30 Minuten muss ein Anrufer durchgestellt werden. Des Weiteren müssen die Lösungen in jedem einfach zugänglichen Nachschlagewerk auffindbar sein und jede Frage ist am Ende der Sendung aufzulösen. Bei einem Verstoß gegen diese Vorschriften drohen den Privatsendern Bußgelder in einer Höhe von bis zu 500.000 Euro. Wenn Sie meinen, entsprechende Verstöße festgestellt zu haben, können Sie sich jederzeit an die Kommission für Zulassung und Aufsicht ( ZAK, http://www.alm.de/435.html ) der Landesmedienanstalten wenden.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Bernschneider