Warum werden Forschende (im Sinne von §§ 18d AufenthG) von der Einbürgerung ausgeschlossen?
Sehr geehrte Frau Polat,
Laut Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) § 10 Abs. 1 Nr. 2 ist ein Aufenthalt zum Zweck der Forschung nach §§ 18d AufenthG nicht für eine Einbürgerung ausreichend, obwohl wir als Land Fachkräfte, inklusive diejenigen, die in der Forschung arbeiten, dringend brauchen. Wird dieser Punkt im Rahmen der anstehenden Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes betrachtet und evtl. überarbeitet, um eine sinnvollere Einwanderung von Fachkräften in der Forschung zu ermöglichen?
Vielen Dank.
Sehr geehrter Herr H.,
Ich möchten betonen, dass es unser aufrichtiges Anliegen ist, dass sämtliche Aufenthaltszwecke in Deutschland, einschließlich Forschungstätigkeiten, als relevant angesehen werden sollten, wenn es um den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit geht. Wir setzen uns mit großem Nachdruck im Deutschen Bundestag dafür ein.
Freundliche Grüße
Filiz Polat