Frage an Falk Heinrichs von Ralf B. bezüglich Recht
Hallo Herr Heinrichs!
Ich habe einige Fragen zur Arbeitszeitverordnung der Polizei (AZVPol). Der § 7a Abs. 1 beschreibt einen 24 Stunden Zeitraum, in dem dem PVB die Mindestruhezeit von zusammenhängenden 11 Stunden zu gewähren ist.
Wie ist die Formulierung "24 Stunden-Zeitraum" zu verstehen? Wann beginnt dieser Zeitraum? Mit dem Ende der jeweiligen Dienstschicht?
Wie definieren Sie "zu gewähren"? Besteht seitens des PVB eine Pflicht, diese Ruhezeit einzuhalten oder muss ihm nur die Möglichkeit eingeräumt werden, die Ruhezeit zu nehmen?
Sehr geehrter Herr Balster,
haben Sie vielen Dank für ihre Anfrage. Da es sich bei der AVZ- POL um eine Regierungsverordnung ohne Landtagsbeteiligung handelt, habe ich Ihre Anfrage an das zuständige Innenministerium und an die Gewerkschaft der Polizei NRW weitergeleitet. Bitte entschuldigen Sie die Verzögerung der Beantwortung.
Bei der Beantwortung Ihrer Fragen war die GdP NRW maßgeblich behilflich.
Ihre Fragen kann ich wie folgt beantworten:
Frage: Wie ist die Formulierung „24 Stunden- Zeitraum“ zu verstehen? Wann beginnt dieser Zeitraum? Mit dem Ende der jeweiligen Dienstschicht?
Antwort: Für die Festlegung gilt der Beginn der vorangegangenen Dienstschicht. Das ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Reglung:
Sinn und Zwecke der Reglung ist es, ArbeitnehmerInnen vor einer Belastung durch zu geringe Erholungszeiten im Anschluss an eine Arbeitsphase zu schützen. Es kommt also darauf an, dass zwischen zwei Schichten, nicht weniger als 11 Stunden Pause liegen, bis die/der ArbeitnehmerIn erneut eingesetzt wird. Ausschlaggebend für die Festlegung der 24-Stunden- Zeitraums ist daher einzig und allein, dass dessen Beginn eben gerade nicht variabel ist, da dann ein Unterlaufen des Schutzzwecks ermöglicht würde.
Frage: Wie definieren Sie zu gewähren? Besteht seitens des PVB eine Pflicht, diese Ruhezeiten einzuhalten oder muss ihm nur die Möglichkeit eingeräumt werden, die Ruhezeit zu nehmen?
Antwort: Die AZVO-Pol begründet keine über das LBG hinausgehende Pflicht der PVB das sich auf ihre Freizeit bezieht. Sie begründet aber ein grundsätzliches Verbot für die Behörde regelmäßige Dienste so zu planen, dass weniger als 11 Stunden Pause zwischen zwei Schichten liegen. Möglichkeiten der Abweichung sind in §7a AZVO- Pol abschließend geregelt. Hinzu kommt, dass Ausnahmen auch Ausnahmen bleiben müssen. Damit sind bereits vorab geplante und im Schichtdienstplan vorgesehene Abweichungen eben gerade nicht gemeint.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft abschließend weitergeholfen zu haben und verbleibe mit
freundlichen Grüßen,
Ihr Falk Heinrichs