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Ewald Schurer
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Frage von Heribert M. •

Frage an Ewald Schurer von Heribert M. bezüglich Wissenschaft, Forschung und Technologie

Sehr geehrter Hr.Schurer,

mein Sohn studiert Biologie.
Da er keinerlei staatliche Unterstützung bekommt habe ich als Angestellter sämtliche Kosten zu tragen. Bei der Einkommens-steuererklärung kann ich von diesen Kosten ( ca. 10.000€ / Jahr ) lediglich einen minimalen Teil steuerlich geltend machen, für die auswärtige Unterbringung 70€ / Monat. Wo bekommt man in Deutschland an einem Universitätsstandort für 70€ eine Unterkunft ? Die Studiengebühren werden ebenfalls steuerlich nicht anerkannt.
Meiner Meinung läuft hier etwas falsch.
Können Sie mir dies näher erklären ?

Mit freundlichen Grüssen
H. Mohr

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Mohr,

herzlichen Dank für Ihre Email, die Sie mir über das Internetportal www.abgeordnetenwatch.de haben zukommen lassen.

Sie beschreiben in ihrer Mail, das Eltern die Ausbildungs- und Unterhaltskosten ihrer Kinder zahlen. Diesem Umstand wird von Seiten des Gesetzgebers, im Rahmen des Familienleistungsausgleichs (§31 Einkommenssteuergesetz) und durch den Abzug der Freibeträge für Kinder (§32 Absatz6 Einkommenssteuergesetz) bei der Einkommensteuerveranlagung, Rechnung getragen.

Seit dem 01. Januar 2009 beträgt das Kindergeld für erste Kinder 164,-€ monatlich, also 1968,- € jährlich. Die Freibeträge für Kinder belaufen sich auf jährlich 3012,-€ pro Kind und Elternteil- das beinhaltet den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.
In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass bei einem volljährigen Kind grundsätzlich kein Betreuungs- und Erziehungsbedarf mehr besteht. Dadurch wird der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in voller Höhe allein für den Ausbildungsbedarf gewährt - 2160,-€ pro Kind.

Durch das Kindergeld bzw. die Freibeträge für Kinder werden alle typischen Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung eines Kindes berücksichtigt. Eltern können für volljährige Kinder, die außerhalb des elternlichen Wohnorts einer Berufsausbildung nachgehen, zur Abgeltung dieses Sonderbedarfs, einen Freibetrag von bis zu 924,-€ geltend machen (§33a Absatz2, Einkommenssteuergesetz). Damit wird berücksichtigt, dass für Eltern volljährigre Kinder, die außerhalb des Wohnorts einer Berufsausbildung nachgehen, besondere Kosten entstehen. Diese sind durch Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder nicht in vollem Umfang
abgegolten.

Letzlich werden damit Ausbildungsaufwendungen für ein Kind in Höhe von 3084,-€ steuerlich berücksichtigt.
Es kann sich bei den steuerlichen Anrechenbarkeiten nur um unterstützende Maßnahmen handeln. Ein viel wichtigerer Schritt wäre es, wenn die unionsgeführten Bundesländer, insbesondere Bayern, kostenfreie Studienplätze anbieten würden. Das würde Sie als Familie bei der Ausbildung Ihres Sohnes enorm entlasten.

Mit freundlichen Grüßen
Ewald Schurer, MdB