Frage an Ewald Schurer von Uta D. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrter Herr Schurer,
ich schreibe Ihnen aufgrund Ihrer Mitgliedschaft im Gesundheitsausschuss.
Betr: Praxisgebühr
Ich kenne die Voraussetzungen zur Zahlung der PG. Eine Praxisgebühr ist nicht zu entrichten, wenn es sich z.B. nur um Krebsfrüherkennungsuntersuchungen gem. G-BA Richtlinien handelt. Trotzdem hatte ich gestern wiedermal eine Diskussion mit meinem Gynäkologen Landkreis München. Obwohl ich ganz klar nur eine o.a. Untersuchung wünschte, sollte ich die 10 € bezahlen. Ich habe mich erfolgreich geweigert. Dafür wurde mir vom Arzt jedoch ausführlich erläutert, dass er immer die 10 € bei seinen Abrechnungen (angeblich von den Kassen) einbehalten bekommt und begründen muss, warum er keine PG einbehalten hat. Er hätte noch 1500 € Ausstand bei seinen Abrechungen.
Wie kann dies sein? Es ist kein Einzelfall, jedes Jahr fordert mein Gynäkologe entweder eine Überweisung oder 10 €. Ist dies nicht Abrechungsbetrug? Eine weitergehende Beratung oder ambulante Behandlungen erfolgten nicht (diese würde jedoch mit einem Überweisungsschein abgerechnet).
Lt. Aussage der Arzthelferin sei ich die Einzige Patientin, die dies nicht zahlt oder sich weigert. Ja sind denn alle anderen Bürgerinnen und Bürger so naiv? Kann ich nicht glauben. Was kann die Politik da tun?
Stimmt etwas nicht mit dem Informationsfluss zwischen KÄV und Ärzten oder ist dies wirklicher Betrug an den Bürgerinnen und Bürgern?
Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort
Mit freundlichem Gruß
Uta Domrös
Sehr geehrte Frau Domroes,
herzlichen Dank für Ihr Schreiben vom 5. August, das Sie mir über das Internetportal www.abgeordnetenwatch.de haben zukommen lassen.
Es ist richtig, dass eine Praxisgebühr nicht anfällt, wenn es sich um eine (Krebs-) Früherkennungsuntersuchung gemäß der G-BA-Richtlinien (Gemeinsamer Bundesausschuss) handelt.
Als gesetzlich Versicherte müssen Sie eine Praxisgebühr von zehn Euro pro Quartal bei erstmaliger Inanspruchnahme eines Arztes zahlen – ganz gleich, ob es sich um einen Hausarzt, einen Facharzt oder einen Psychotherapeuten handelt. Wenn Sie dann mit einer Überweisung zu weiteren Ärzten gehen, brauchen Sie die Praxisgebühr nicht noch einmal zu bezahlen. Das bedeutet: Die Praxisgebühr fällt nur ein Mal pro Quartal an, egal wie oft Sie zum selben Arzt gehen und egal wie viele Ärzte Sie mit einer Überweisung aufsuchen. Ausgenommen sind hier lediglich Zahnärzten die zusätzlich pro Quartal mit 10 Euro abgerechnet werden.
Um das Engagement der Versicherten für ihre eigene Gesundheit zu stärken und die besondere Stellung der Familie zu unterstützen, fallen keine Zuzahlungen an bei:
• Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Ausnahme der Fahrkosten,
• Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft,
• Krebsfrüherkennungsuntersuchungen,
• Gesundheits-Check ab dem 35. Lebensjahr alle zwei Jahre für gesetzlich Krankenversicherte,
• Schutzimpfungen,
• Zahnvorsorgeuntersuchungen einmal je Kalenderhalbjahr.
Es ist eindeutig geregelt, dass die Krebsfrüherkennung nicht zu den Untersuchungen gehört, die eine Praxisgebühr erfordern. Denn das ist ein ganz wichtiger gesundheitspolitischer Ansatz: Wer sich frühzeitig um seine Gesundheit kümmert, kann bei schwierigen Erkrankungen besser behandelt werden. Frühzeitiges Erkennen hilft nicht nur dem Patienten, sondern senkt natürlich auch die Gesundheitskosten. Lange und aufwendige Behandlungen fallen weg, wenn eine Krankheit rechtzeitig erkannt wird. Die Krankenkassen werden weniger stark belastet und damit letztlich auch die Beitragszahler.
Deswegen haben die Kassen auch eine sog. Bonus-Regelung eingeführt. Wenn Sie regelmäßig an den Früherkennungsuntersuchungen teilnehmen, kann Ihre Krankenkasse Ihnen dafür einen Bonus gewähren. Informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse.
Hinzukommt, dass ab dem 1. Januar 2008 die Krankenkassen verpflichtet sind, ihre Versicherten zu Beginn eines Kalenderjahres über alle Früherkennungsmaßnahmen zu informieren. Zudem werden sie für den Nachweis der Beratung einen einheitlichen Präventionspass entwickeln.
Tatsache ist, dass der Arzt die Praxisgebühr mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) abrechnet. Der Abrechnung liegt ein Versicherungsschein des Patienten zugrunde, dem zu entnehmen ist um welche Art Behandlung es sich handelt. Bei einer Krebsfrüherkennung ist demnach für die KV ersichtlich, dass hier keine Praxisgebühr angefallen ist.
Zu den Abrechnungsverfahren Ihrer benannten Arztpraxis kann ich im Einzelnen keine weiteren Aussagen treffen. An dieser Stelle sei nur der Hinweis erlaubt, dass sich der von Ihnen beschriebene Ausstand von Praxisgebühren tatsächlich seit Einführung dieser im Jahr 2004 angesammelt haben kann. Nicht zwangsläufig müssen Abrechnungsfehler vorliegen.
Bei weiteren Fragen möchte ich Ihnen empfehlen, Kontakt mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns KVB aufzunehmen. Die KVB bietet mit dem Telefonservice PatientenInfoline kompetente Informationen rund um die ambulante ärztliche Versorgung in Bayern. Der Telefondienst ist für Sie bayernweit erreichbar unter Telefon: 0 18 05 - 79 79 97.
Mit freundlichen Grüßen
Ewald Schurer, MdB