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Ewald Schurer
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Frage von Erwin D. •

Frage an Ewald Schurer von Erwin D. bezüglich Innere Sicherheit

Sehr geehrter Herr Schurer,

wenn ich mir auch gewünscht hätte, dass Sie gegen die Vorratsdatenspeicherung gestimmt hätten, so muss ich Sie zumindest zu Ihrer Enthaltung beglückwünschen. Ich wollte, wir hätten mehr Abgeordnete wie Sie.
Was ich wie viele andere jedoch bezweifle, ist die Anweisung zum regelmäßigen Löschen nach vorbestimmter Zeit. Wie soll das, für die Bevölkerung nachvollziehbar, gewährleistet werden?

Mit freundlichen Grüßen
Erwin Diekemper

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Diekemper,

vielen Dank für Ihre Anfrage zum Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten, die sogenannte Vorratsdatenspeicherung.

Mit dem Vorschlag von Bundesjustizminister Maas wird eine eng begrenzte Pflicht für alle Telekommunikationsanbieter zur Speicherung von wenigen, genau bezeichneten Verkehrsdaten (Rufnummer, Datum, Beginn und Ende des Telefonats oder der SMS/MMS, im Fall von Internet-Telefondiensten auch die IP-Adressen) sowie die Bezeichnung der Funkzellen eingeführt.

Wichtig ist, dass der Zugriff auf die gespeicherten Daten transparent und restriktiv geregelt ist. Es gibt einen strengen Richtervorbehalt, wonach nur auf richterlichen Beschluss hin Ermittlungsbehörden die Daten überhaupt abrufen dürfen und es keine Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft oder der Polizei gibt. Darüber hinaus müssen die Betroffenen grundsätzlich über jeden Abruf informiert werden. Nach Ablauf der Speicherfrist von zehn bzw. vier Wochen müssen die gespeicherten Daten gelöscht werden. Das Löschen der Daten hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen, zu
dem der Anforderungskatalog nach § 113f TKG-E Orientierung gibt. Die Löschung der Daten ist nach § 113e Absatz 1 TKG-E zu protokollieren. Verstöße gegen die Bestimmungen zur Sicherung und zum Schutz der Daten werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet. Das gilt u.a. für den Fall, dass die Telekommunikationsanbieter die gespeicherten Daten nicht rechtzeitig löschen, für andere als die vorgesehenen Zwecke verwenden oder die Sicherheit der gespeicherten Daten nicht hinreichend gewährleisten. Diese Ordnungswidrigkeiten werden nach § 149 Abs. 2 TKG-E mit Geldbußen zwischen 100.000 und 500.000 EUR geahndet.

Die Bundesnetzagentur ist mit der Kontrolle der ordnungsgemäßen Löschung beauftragt. Aber auch die Bürgerinnen und Bürger haben die Möglichkeit, Auskunft über die über sie gespeicherten Daten zu erhalten. Nach §§ 19 und 34 Bundesdatenschutzgesetz müssen alle datenverarbeitenden Stellen auf Verlangen Auskunft erteilen über die zu einer Person gespeicherten Daten, den Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und den Zweck der Speicherung. Diese Auskunft ist einmal im Jahr kostenlos. Damit können Sie nachvollziehen, welche Daten aktuell über Sie gespeichert sind und ob diese ordnungsgemäß gelöscht wurden. Bei Verstößen können Sie sich an die Aufsichtsbehörden wenden, die dann ein entsprechendes Verfahren und die genannten Sanktionen einleiten.

Die Leitlinien enthalten zudem eine datenschutzrechtliche Verbesserung zur geltenden Rechtslage: Speichert ein Anbieter die Daten über den verpflichtend vorgegebenen Zeitraum auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage weiterhin, z.B. zu Zwecken der Vertragserfüllung, so ist der Abruf nach diesem Gesetz dennoch nach Ablauf der zehn bzw. vier Wochen untersagt.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Ewald Schurer MdB