Frage an Erwin Sellering von Michael S. bezüglich Umwelt
Auch in unserem See- und Flussreichen MV ist nicht alles Wasser als positiv anzusehen.
Nicht nur in Greifswald und Rostock standen Straßenzüge unter Wasser. Die Starkregen nehmen zu, die Kanalisation und Kläranlagen sind überlastet und leiten dann ungeklärtes Abwasser in unsere Natur (bzw. zurück in die Wohnungen).
Wieso gibt es in MV keine Verordnungen/Gesetze zur Kontrolle dieser Anlagen?
Bsp.: Hessen
- Kläranlagen: "Die für den Ablauf in das Gewässer maßgebende Durchflussmesseinrichtung einer Abwasserbehandlungs- anlage ab 2000 EW bedarf alle 5 Jahre einer Prüfung durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Prüfstelle…"
- Regenentlastungsanlagen: "Gem. Anhang 2 zur EKVO sind bewegliche Drosseleinrichtungen alle 5 Jahre einer hydraulischen Prüfung durch eine Prüfstelle gem. § 10 EKVO zu unterziehen."
Bsp.: NRW
- "Bei wesentlichen Abwassereinleitungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2, die in der Anweisung zur Selbstüberwachung festzulegen sind, sind bei den wichtigsten Regenklärbecken, Regenüberlaufbecken und Stauraumkanälen eines Kanalisationsnetzes zur Überwachung kontinuierlich aufzeichnende Wasserstandsmeßgeräte einzubauen. Durch geeignete Auswertungen der Füllstände und Benutzungszeiten sind Überlaufmengen, -dauer und -häufigkeit und bei Bedarf die zur Abwasserbehandlungsanlage weitergeleiteten Abwassermengen zu ermitteln."
Sehr geehrter Herr Schubert,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Da es sich um eine sehr spezielle Frage handelt, habe ich mich zunächst im Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz erkundigt. Das Ministerium hat auf meine Anfrage folgende Antwort gegeben, die ich Ihnen zur Kenntnis geben möchte:
Die Frage, ob es in M-V Verordnungen/Gesetze zur Kontrolle der Kanalisationen und Kläranlagen gibt, ist mit ja zu beantworten.
§ 2 Abs. 1 der Verordnung über die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen (Selbstüberwachungsverordnung - SÜVO M-V) vom 20. Dezember 2006 gibt vor, dass der Unternehmer einer Abwasseranlage auf seine Kosten die für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Messungen und Untersuchungen sowie Zustands- und Funktionskontrollen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen und insbesondere die Anlagen mit den dazu geeigneten Überwachungseinrichtungen und Geräten auszurüsten hat. Weiterhin hat er ausreichend Personal mit der erforderlichen Ausbildung und Fachkenntnis zu beschäftigen und fortzubilden, sofern er nicht die Wahrnehmung der Aufgaben ganz oder teilweise einem Dritten übertragen hat und dieser die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt.
Die Mindestanforderungen an die behördliche Einleitungs- und Anlagenüberwachung werden mit der Verwaltungsvorschrift zur behördlichen Überwachung von Abwassereinleitungen in Gewässer und in öffentliche Abwasseranlagen einschließlich der zugehörigen Behandlungsanlagen vom 12. Mai 2009 geregelt.
Ich hoffe diese Auskunft beantwortet Ihre Frage ausreichend.
Mit freundlichen Grüßen
Erwin Sellering