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Erwin Rüddel
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Frage von Hans-Jörg S. •

Warum erhalten Bewohner von Pflegeheimen, die nicht tarifgebunden sind, keine Zuschüsse nach §53cSGBXI? Sie werden damit für das Verhalten ihrer Heime bestraft. Ist das nicht höchst ungerecht?

Sie haben sich zu dieser Frage schon einmal geäußert, dabei jedoch die Bewohner von Heimen mit privater nicht tarifgebundener Trägerschaft übersehen, die solche Zuschüsse leider nicht erhalten. Sie werden damit praktisch für das Verhalten ihrer Heime abgestraft. Halten Sie das für gerecht?

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Sehr geehrter Herr S.,

vielen Dank für Ihre Rückfrage. Ich gehe davon aus, dass Ihre Frage sich wieder auf den §43c SGB XI bezieht wie in Ihrer vorausgehenden Frage und nicht auf den von Ihnen oben genannten §53c SGB XI. 

Die Soziale Pflegeversicherung kennt im Grundsatz bei den Regelleistungen nur die Alternative zwischen Sachleistung und Geldleistung. Eine Ausnahme hiervon ist die Kostenerstattungsregelung des § 91 SGB XI, deren Abschaffung Sie fordern. Die Kostenerstattungsregelung soll dem Pflegebedürftigen die Wahlfreiheit eröffnen, auch zugelassene Pflegeeinrichtungen in Anspruch zu nehmen, die auf Pflegesatz- bzw. Vergütungsvereinbarungen nach  §§ 85 und 89 SGB XI verzichten oder mit denen solche nicht zustande gekommen sind. Diese Einrichtungen können den Preis für ihre Leistungen entsprechend § 91 Abs. 1 SGB XI unmittelbar mit dem Pflegebedürftigen vereinbaren. Die Kostenerstattung durch die Pflegekassen ist auf 80 % des Betrages, den die Pflegekasse für den einzelnen Pflegebedürftigen nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit nach dem 3. Abschnitt des Vierten Kapitels ("Leistungen") zu leisten haben, begrenzt (§ 91 Abs. 2 SGB XI). Eine Anhebung des Betrages auf 100 % würde verfehlte Anreize setzen und den Ausnahmecharakter der Kostenerstattungsregelung konterkarieren. Die Pflegekassen könnten ihre Sachwalterfunktion für die Interessen der Pflegebedürftigen zunehmend weniger wahrnehmen. So könnten Heime bewusst aus den Vergütungsvereinbarungen mit den Kassen herausoptieren. Das heutige System der Vergütungsvereinbarungen wäre grundsätzlich in seinem Bestand gefährdet. Vor diesem Hintergrund wäre eine Streichung des § 91 SGB XI nicht zielführend.

Mit freundlichen Grüßen

Erwin Rüddel MdB

 

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