Frage an Erwin Rüddel von Heribert K. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrter Herr Rüddel,
in Ihrer Eigenschaft als Ausschussvorsitzender im Gesundheitsbereich wende ich mich mit folgender Frage an Sie: Welche Instrumentarien hat der Gesetzgeber den gesetzlichen Versicherungen GKVen in die Hand gegeben, damit diese bei freiwillig Versicherten (Selbstzahlern) die Höhe von beitragspflichtigen Kapitaleinkünften überprüfen können? Gibt es nur die in § 6 der VO des GKV-Spitzenverbands von 2008/2020 über die Beitragsverfahrensgrundsätze von Selbstzahlern beschriebenen Mittel der Selbstauskunft durch Fragebogen? Ich danke für Ihre Auskunft.
Sehr geehrter Herr Karsch,
vielen Dank für Ihre Frage. Nach unseren Recherchen sieht die Situation folgendermaßen aus:
Zu den beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder gehören auch Einkünfte aus Kapitalvermögen. In Anlehnung an das Steuerrecht sind Zins- und Pachteinnahmen auch in der Krankenversicherung zum Zeitpunkt des Zuflusses als beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen. Aus Kapitalerträgen sind dabei in voller Höhe – also ohne Abzug des Steuerfreibetrags – Beiträge zu berechnen. Der Werbungskostenpauschbetrag darf ebenfalls nicht beitragsmindernd abgezogen werden. Lediglich tatsächlich entstandene Aufwendungen, wie z. B. Depotgebühren, können beitragsmindernd bei der Beitragsbemessung berücksichtigt werden. Die innerhalb eines Kalenderjahres erzielten Kapitalerträge sind mit 1/12 des um die Werbungskosten geminderten Jahresbetrags heranzuziehen. Sie werden ab der nächsten regelhaften Beitragsfestsetzung berücksichtigt.
Neben Kapitalerträgen gehören auch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu den beitragspflichtigen Einnahmen eines freiwilligen Mitglieds. Dabei ist es zulässig, die erzielten Mieteinnahmen um die AfA nach § 7 EStG zu mindern. Im steuerlichen Verfahren können sich auch Schuldzinsen als Werbungskosten einkommensmindernd auswirken. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch für die Beitragsfestsetzung zur Krankenversicherung bei freiwillig Versicherten.
Das Mitglied hat zur Feststellung der Beitragspflicht einen aktuellen Nachweis über die beitragspflichtigen Einnahmen, die nicht durch Dritte gemeldet werden, vorzulegen. Die Krankenkassen überprüfen grundsätzlich jährlich die Einkommensverhältnisse. Die Überprüfung kann individuell je Mitglied oder stichtagsbezogen für alle oder bestimmte Personengruppen erfolgen.
Die Krankenkasse entscheidet grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Beweismittel (Nachweise) sie für erforderlich hält. Der Nachweis ist immer zu führen
· für Arbeitseinkommen und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung über den aktuellen Einkommensteuerbescheid, sofern eine Veranlagung zur Einkommensteuer bereits erfolgt ist,
· für Arbeitsentgelt, Dienstbezüge und vergleichbare Einnahmen über eine Entgeltbescheinigung,
· für Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, über entsprechende Verträge, Vereinbarungen, Sozialpläne oder entsprechende Unterlagen,
· für Renten und Versorgungsbezüge über einen aktuellen Bescheid oder eine Anpassungsmitteilung der die Rentenleistung zahlenden Stelle oder Kontoauszüge, die die Höhe der laufenden Rentenleistung belegen.
Werden auf Verlangen der Krankenkasse die Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen nicht vorgelegt, erfolgt die Berechnung der Beiträge aus der Beitragsbemessungsgrenze (2021 kalendertäglich 161,25 EUR, monatlich 4.837,50 EUR). Reicht das Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten sind die Beiträge neu festzusetzen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage beantworten.
Viele Grüße
Erwin Rüddel