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Erwin Rüddel
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Frage von Klaus D. •

Frage an Erwin Rüddel von Klaus D. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Rüddel,

mit der Neufassung des Infektionsschutzgesetzes wird mit dem neuen Paragraphen 28a eine Möglichkeit geschaffen viele durch das Grundgesetz garantierte Freiheitsrechte ohne weitere Mitwirkung durch die Parlamente einzuschränken. Bedenken zu diesem Gesetzentwurf äußerten auch verschiedene Rechtsexperten. So kritisiert die Juristin Dr. Andrea Kießling von der Ruhr Universität Bochum die geplanten Änderungen im Infektionsschutzgesetz. Der neue Paragraf 28a genüge den Vorgaben von Parlamentsvorbehalt und Bestimmtheitsgrundsatz nicht. Die Vorschrift lasse keinerlei Abwägung der grundrechtlich betroffenen Interessen erkennen. Gerichte würden die Vorschrift höchstwahrscheinlich nicht als Rechtsgrundlage akzeptieren.

Bitte teilen Sie mir mit, wie Sie diese Bedenken beurteilen und wie und mit welcher Begründung Sie dem Gesetzentwurf zustimmen oder diesen ablehnen werden.

Vielen Dank im Voraus.
Dr. Klaus Zöltzer

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Dr. Zöltzer,

das Infektionsschutzgesetz gestattet u.a. der Bundesregierung und den Landesregierungen notwendige Schutzmaßnahmen auch durch Rechtsverordnungen auf den Weg zu bringen, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern. Daran ändert das 3. Bevölkerungsschutzgesetz nichts.

In den vergangenen Wochen ist aber deutlich geworden, dass das Infektionsschutzgesetz in der alten Fassung nicht alle Anforderungen der Pandemie-Bekämpfung im Jahr 2020 erfüllt. Eine Pandemie dieser Dauer und diesen Ausmaßes war bislang nicht bekannt. Dies umso mehr, als Medikamente zur Behandlung oder ein Impfstoff bislang nicht zur Verfügung stehen. Deshalb will der Deutsche Bundestag den gesetzlichen Rahmen im InfektionsschutzG mit einem neuen §28a konkret an die Covid-19-Pandemie anpassen.

Dabei ist mit dem Gesetz nicht vorgesehen, die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten in §§ 28 ff. des Infektionsschutzgesetzes auszuweiten, sondern es ist vorgesehen, die Vorschriften zu präzisieren.

In unseren Beratungen haben wir auch über die Frage diskutiert, ob die im Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite präzisierte Ermächtigungsgrundlage der Länder für die eingriffsintensiven Maßnahmen zum Gesundheitsschutz der Bevölkerung noch weiter konkretisiert werden muss und den Passus entsprechend präzisiert.

Ich habe diesem Gesetz mit gutem Gewissen und voller Überzeugung zugestimmt.

Mit freundlichen Grüßen

Erwin Rüddel MdB

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