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Erwin Rüddel
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Frage von Volker E. •

Frage an Erwin Rüddel von Volker E. bezüglich Bildung und Erziehung

Sehr geehrter Herr Rüddel,

wie berichtet wird, soll das Grundgesetz nun in einem "Eilverfahren" geändert werden, um weitreichende Veränderungen beim Autobahnbau und auch bei der Finanzierung der Schulen zu ermöglichen.

Ich bin der Meinung, dass das Grundgesetz der Bundesrepublik (neben den Menschenrechten) unser höchstes Rechtsgut darstellt.

Ich bitte Sie, alles zu unternehmen, damit der Änderung genügend Zeit eingeräumt wird, die für ein solches Verfahren angemessen ist. Auch wenn Sie dazu eine Meinung haben, so dürfen doch nicht durch Zeitdruck - absichtlich oder ungewollt - andere Gremien, wie z.B. der Bundesrat, "überfahren" werden.

Herzlichen Dank, mit freundlichen Grüßen

Volker Esper

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Sehr geehrter Herr Esper,

vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich der Änderungen des Grundgesetzes im Hinblick auf öffentlich-rechtliche Partnerschaften (ÖPP) bei der kommunalen Bildungsinfrastruktur und bei Autobahnen.

Im Grundgesetz wird im neuen Art. 104c GG die verfassungsrechtliche Grundlage dafür geschaffen, dass der Bund finanzschwache Kommunen bei der Sanierung von Schulen unterstützen kann. Das sogenannte Kooperationsverbot bleibt dabei bestehen. Auf Basis des neuen Art. 104c GG wird der 2015 eingerichtete Kommunalinvestitionsförderungsfonds um weitere 3,5 Mrd. Euro aufgestockt. Eine Änderung des Grundgesetzes ist deshalb notwendig, damit die Voraussetzungen für eine Verbesserung der Bildungsinfrastruktur für Kinder und Jugendliche in finanzschwachen Kommunen geschaffen werden, denn nach wie vor gilt: Bildung ist Sache der Bundesländer.

Als Mobilitäts- und Exportnation kann Deutschland nur mit einem flächendeckend gut ausgebauten Verkehrsnetz wettbewerbsfähig bleiben. Mit der nun beschlossenen Reform werden die Bundesautobahnen in unmittelbare Bundesverwaltung übernommen. Dabei steht die Einrichtung der Infrastrukturgesellschaft im Zentrum der Modernisierung. Es ist dabei sichergestellt, dass die neue Infrastrukturgesellschaft vollständig im Eigentum des Bundes verbleibt, in der Rechtsform einer GmbH. Sowohl im Grundgesetz als auch in den Begleitgesetzen ist festgehalten, dass sich Dritte an der Gesellschaft und ihren Tochtergesellschaften nicht beteiligen können, auch nicht mittelbar. Gleichzeitig wurden Regelungen getroffen, um das Parlament bei der Gründung der Gesellschaft eng einzubinden und ihm weitreichende Informations- und Kontrollrechte zu gewähren. Dies geschieht u.a. durch die parlamentarische Zustimmungspflicht zum Gesellschaftsvertrag sowie zum fünfjährigen Finanz- und Realisierungsplan. Der Bundesrechnungshof erhält zudem weitrechende Kontrollrechte bei der Gesellschaft und seinen Tochtergesellschaften. Die zu gründende Gesellschaft wird effiziente Strukturen erhalten.

Mit den nun eingeleiteten Reformen erreichen wir unser in der Koalitionsvereinbarung getroffenes Ziel, Bildung und Verkehrsinfrastruktur zu stärken.

Mit freundlichen Grüßen

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