Antwort von Erwin Kischel
DIE LINKE
• 28.08.2011

(...) Kommt es infolge tätlicher Auseinandersetzungen zu einem gerichtlichen Verfahren, ist die zivile Seite bei der Beurteilung der konkreten Situation häufig im Nachteil, da die Identifikation des Gegenübers meistens nicht möglich ist. Dabei müssen die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten nicht unbedingt ein Namensschild tragen. Das kann durchaus eine Zahlen-, Buchstabenkombination sein, die bei jedem neuen Einsatz gewechselt werden könnte. (...)

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