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Ernst Burgbacher
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Frage von Heinz H. •

Frage an Ernst Burgbacher von Heinz H. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Burgbacher,

Deutschland hat die UN-Konvention gegen Korruption zusammen mit nur ganz wenigen anderen Ländern wie z.B. Syrien, Saudi-Arabien und dem Sudan immer noch nicht ratifiziert und befindet sich nach Aussage von Bundestagspräsident Lammert damit "in schwieriger Gesellschaft". Auch der frühere Finanzminister Waigel spricht sich für dieses Gesetz gegen Abgeordnetenbestechung aus.

Ein Schreiben von über dreißig Vorstandsvorsitzenden deutscher Großunternehmen zeigt, wie dringend und notwendig die Neuregelung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung ist.

Insbesondere Vereinbarungen gegen Korruption mit ausländischen Geschäftspartnern werden erheblich behindert, solange deutsche Unternehmen sich vorhalten lassen müssen, ihr Land verweigere die Ratifizierung der UN-Konvention gegen Korruption. Die Abgeordneten, die diese Konvention ablehnen schaden nicht nur dem Ansehen Deutschlands, dem Ansehen des Parlamentes, sondern auch der deutschen Exportwirtschaft.

Würden Sie mir bitte mitteilen weshalb sich Ihre Fraktion nach meinem bisherigen Wissensstand immer noch gegen die Ratifizierung dieser UN-Konvention stellt?

Ich bin gespannt auf Ihre Antwort und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Heinz Heckele

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Heckele,

vielen Dank für Ihr Schreiben, in dem Sie dafür werben, dass Deutschland die UN-Konvention gegen Korruption ratifiziert, welche es am 9. Dezember 2003 unterschrieben hat.

Die FDP-Bundestagsfraktion unterstützt den Einsatz der deutschen Wirtschaft für fairen und korruptionsfreien Wettbewerb. Aufgrund der hohen Qualität ihrer Produkte und Dienstleistungen, profitiert die deutsche Wirtschaft international besonders von einem verzerrungsfreien Wettbewerb.

Nichtsdestotrotz ist die FDP-Bundestagsfraktion der Auffassung, dass eine Ratifikation der UN-Konvention gegen Korruption nicht sinnvoll ist. Kern der Begründung ist die mangelnde Vereinbarkeit der UN-Konvention mit dem gültigen § 108e StGB zur Ahndung von Abgeordnetenbestechung in Deutschland.
Der Hintergrund ist folgender:
Die strafrechtlichen Regelungen nach § 331 StGB (Vorteilsannahme) und 332 StGB (Bestechlichkeit) gelten zwar für einen Amtsträger bzw. für einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten. Diese Straftatbestände gelten jedoch nicht für frei gewählte Abgeordnete. Sie können nicht mit Beamten oder beamtenähnlichen Personen gleichgesetzt werden. Denn anders als bei Beamten besteht kein klarer Pflichtenkreis für Abgeordnete. Somit ist es auch strafrechtlich sehr schwierig, konkrete Diensthandlungen zu bestimmen bzw. Verletzungen von Dienstpflichten festzustellen. Zudem kann und darf der Abgeordnete nach dem GG (Art.38) im Gegensatz zu einem Beamten auch völlig einseitig Interessen vertreten. Regelmäßig setzen sich Abgeordnete in ihrem Wahlkreis konkret für die Belange der Wähler ein (z.B. Erhalt einer öffentlichen Einrichtung in dem Wahlkreis). Nach der UN-Konvention würden sich die Abgeordneten dann strafbar machen, wenn ihm die Bürger dafür ihre Stimme versprechen. Das kann natürlich nicht sein.

Ein möglicher Tatbestand, wie ihn Grüne und Linke fordern wäre wegen fehlender Klarheit und diverser unbestimmter Rechtsbegriffe verfassungsrechtlich angreifbar. Die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe könnte zu unklaren Ergebnissen führen (z.B. „rechtswidriger Vorteil liegt vor, wenn seine Verknüpfung mit der Gegenleistung als verwerflich anzusehen ist“, hier ist unklar wie „verwerflich“ zu definieren ist).
Es ist nicht möglich, Abgeordnete strikt und objektiv nur dem Allgemeinwohl unterwerfen zu wollen, da es ein solches nicht gibt, sondern höchstens einen Durchschnitt aller Einzelinteressen. Um einem solchen dienen zu wollen, müssten alle Abgeordneten ein gleiches durchschnittliches Gesamtinteresse vertreten und dürften niemals Interessen einzelner Interessengruppen im Blick haben. Wenn sie gar selber zu einer Interessengruppe gehören, dürften sie nach dieser Logik keinem Gesetz mehr zustimmen, das sie zwar für richtig halten, das sie aber am Ende begünstigt.
Ferner stellte der Bundesgerichtshof im Urteil vom 9. Mai 2006 dazu noch einmal klar, dass Abgeordnete keine Amtsträger sind.

Aus diesen grundsätzlichen Erwägungen hält meine Fraktion eine Ratifikation der UN-Konvention gegen Korruption in Deutschland nicht für angezeigt. Jedoch auch ohne die Umsetzung dieser Konvention kann Deutschland aufgrund seines anerkanntermaßen ausgeprägten Rechtsstaats international glaubwürdig für die Bekämpfung von Korruption eintreten.

Mit freundlichen Grüßen,

Ernst Burgbacher MdB