Frage an Ernst Burgbacher von Udo B. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrter Herr Burgbacher,
es geht in meiner Frage um das Thema Arbeitsschutz im Ehrenamt.
Warum stellt der Gesetzgeber Ehrenamtliche im Bezug auf das stattliche Arbeitsschutzrecht und die damit verbundenen Pflichten der Verantwortlichen SCHLECHTER als Arbeitnehmer?
Zur Begründung:
Wie Sie sicherlich wissen, sind in Deutschland viele hunderttausend ehrenamtliche Helferinnen und Helfer in, wie es so schön im SGB VII heisst, "Unternehmen zur Hilfeleistung in Unglücksfällen" aktiv. Sie leisten dort für die Allgemeinheit hochprofessionelle Arbeit und sind bei diesen Tätigkeiten den gleichen, wenn nicht sogar höheren Gefährdungen ausgesetzt als hauptamtliche Mitarbeiter in vergleichbaren Tätigkeitsfeldern.
Der gravierende Unterschied: Bei den ehrenamtlichen Mitarbeitern ist staatliches Arbeitsschutzrecht nicht anwendbar.
Zitat aus der GUV-R A1: "Soweit in dieser Unfallverhütungsvorschrift ausdrücklich auf Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes verwiesen wird, gelten diese Bestimmungen nur in Bezug auf Personen, die sowohl von § 3 Arbeitsschutzgesetz als auch von § 2 SGB VII erfasst werden, insbesondere Beschäftigte und Auszubildende. Hinsichtlich anderer Versichertengruppen wie z.B. ehrenamtlich Tätigen in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen finden diese Regelungen keine Anwendung."
Faktisch bedeutet dies, das Forderungen, die sich aus dem stattlichen Arbeitsschutzrecht ergeben (z.B. PSA-BV, GefStoffV, BioStoffV, LärmVibArbSchV, ...) von den Verantwortlichen nicht umgesetzt werden müssen, es fehlt eine entsprechende Rechtsgrundlage.
Die Unfallzahlen im Ehrenamt sind - sofern Unfälle von den Ehrenamtlichen überhaupt den zuständigen Unfallversicherungsträgern gemeldet werden - deutlich höher als in vergleichbaren gewerblichen Tätigkeitsbereichen - mit den entsprechenden finanziellen Folgen für die Allgemeinheit.
In meinen Augen ist dies kein tragbarer Zustand für eine Partei, die sich um die Förderung des Ehrenamtes bemüht.
Mit besten Grüßen
Udo Burkhard
Sehr geehrter Herr Burkhard,
vielen Dank für Ihre Frage an mich zum Ehrenamt, konkret zur Stellung ehrenamtlicher Helfer im Hinblick auf das Arbeitsschutzrecht.
Die FDP hat sich bereits in der vergangenen Wahlperiode für eine Verbesserung der Bedingungen des Ehrenamts eingesetzt. Nicht nur die steuerlichen Voraussetzungen sollten verbessert werden, sondern auch die allgemeinen Schutzvorschriften auf ehrenamtliche Helfer erweitert werden. Dieses Anliegen wird die FDP auch in der kommenden Legislaturperiode erneut zu einem Schwerpunktthema machen, da wir uns ganz bewußt für die Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements einsetzen.
Hinsichtlich der Schutzvorschriften für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer wurde z.B. der Unfallversicherungsschutz bereits im Jahr 2005 deutlich verbessert. Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer sind im Rahmen ihrer Tätigkeit versichert, wenn diese im Auftrag oder mit Zustimmung der Kommunen geschieht, wenn sie für kirchliche Einrichtungen tätig sind oder auch für sonstige gemeinnützige Organisationen aktiv werden. Durch die Ausweitung des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes konnte das bürgerschaftliche Engagement in einem ersten Schritt gestärkt werden. Die FDP setzt sich dafür ein, dass neben den Unfallversicherungsvorschriften auch die steuerliche Behandlung des Ehrenamtes verbessert wird, um auch hierdurch mehr Menschen für das Ehrenamt zu gewinnen.
Wichtig erscheint mir vor allem aber auch, dass ehrenamtliches Engagement durch die gesellschaft besonders gewürdigt wird. Hierdurch erführen ehrenamtliche Helfer eine besondere Anerkennung, die neben Versicherungen und steuerlichen Rahmenbedingungen besonders wichtig ist.
Herzliche Grüße
Ernst Burgbacher, MdB