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Erik Schweickert
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Frage von Thorsten K. •

Frage an Erik Schweickert von Thorsten K. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Schweickert,

warum beziehen Sie sich auf eine Strafrechtsnorm die der BGH als praktisch bedeutungslose symbolische Gesetzgebung bezeichnete?
Wovor haben die Abgeordneten solche Angst?
Strafrechtliche Ermittlungsverfahren?
Oder davor das ruchbar wird, wer von wem für welches Stimmverhalten kassiert hat?

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Köhler,

haben Sie vielen Dank für Ihre Nachfrage vom 12. Oktober 2012 zum Thema Abgeordnetenbestechung.

Zunächst einmal möchte ich deutlich machen, dass es sich bei § 108e Strafgesetzbuch mitnichten um, wie Sie sagen, bedeutungslose , symbolische Gesetzgebung handelt. Mit dieser Strafrechtsnorm wird der Stimmenkauf und –verkauf von Mandatsträgern in parlamentarischen Gremien unter Strafe gestellt. In der Diskussion geht es daher zurzeit lediglich um eine Verschärfung der Strafbarkeit.

Wir Abgeordnete haben keine Angst vor einer Verschärfung, vielmehr sehen wir es als problematisch an, dass ein möglicher Tatbestand, wie ihn Grüne und Linke fordern, wegen fehlender Klarheit und diverser unbestimmter Rechtsbegriffe verfassungsrechtlich angreifbar wäre. Die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe könnte zu unklaren Ergebnissen führen (z.B. „rechtswidriger Vorteil liegt vor, wenn seine Verknüpfung mit der Gegenleistung als verwerflich anzusehen ist“, hier ist unklar wie „verwerflich“ zu definieren ist). Die SPD stellt zwar klar, dass Zuwendungen, die parlamentarischen Gepflogenheiten entsprechen, keinen Vorteil darstellen. Allerdings bietet sie keine Definition von „parlamentarischen Gepflogenheiten“ an.

Was gehört zu den „parlamentarischen Gepflogenheiten“ und wo fängt Bestechung an? Die Opposition kann hierfür keine befriedigende Definition liefern, die nicht das Mandat des Abgeordneten einschränken würde.

Es ist schlicht nicht möglich, Abgeordnete strikt und objektiv nur dem Allgemeinwohl unterwerfen zu wollen, da es ein solches nicht gibt, sondern höchstens einen Durchschnitt aller Einzelinteressen. Um einen solchen dienen zu wollen, müssten alle Abgeordneten ein gleiches durchschnittliches Gesamtinteresse vertreten und dürften niemals Interessen einzelner Interessengruppen im Blick haben. Wenn sie gar selber zu einer Interessengruppe gehören, dürften sie nach dieser Logik keinem Gesetz mehr zustimmen, dass sie zwar für richtig halten, dass sie aber am Ende begünstigt. Bei der Art des Aufgabenbereichs der Abgeordneten ist es nicht möglich, Handlungen, die Gegenstand einer Bestechung sein könnten, begrifflich in einem klar angegrenzten Tatbestand zu erfassen. Die Tätigkeit der MdB reicht über das eigentlich parlamentarische Wirken hinaus in das allgemeine politische Geschehen, wo scharf abgrenzbare Verhaltensvorschriften fehlen.

Eine wirklich befriedigende Abgrenzung - auf der einen Seite die Freiheit des Mandats und auf der anderen Seite die Anforderungen, die wir an Beamte stellen - und strafrechtliche Lösung ist schwer zu finden. Deshalb werden wir von der FDP weiter darauf achten, durch Prävention zu verhindern, dass es überhaupt zu entsprechenden Handlungen von Kolleginnen und Kollegen des Deutschen Bundestages kommt.

Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Erik Schweickert

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