Frage an Emmi Zeulner von Manfred G. bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen
Fehlende Wohnfläche, Folgen für Käufer und Mieter, Änderungsvorbehalt §308 4. BGB
Sehr geehrte Frau Zeulner,
im kommenden Wahlkampf sollte es nicht nur um CORONA und Klima gehen. In der FAZ vom 07.05.2021 war zu lesen, „Der Wohnungswahlkampf hat begonnen“.
Bei uns werden Eigentumswohnungen und Häuser gebaut obwohl viele Wohnungen und Häuser leer stehen.
Unser Anliegen ist aktuell, deshalb die Fragen nach Unterstützung der CSU
.
1. Wird sich die CSU der Forderung anschließen, dass nicht gelieferte Wohnfläche auch nicht zu bezahlen ist?
Begründung: Käufer und Benutzer der Wohneinheit sind ohnehin benachteiligt, wenn die Wohnung kleiner geliefert wird, die Baufirma Dank Toleranzgrenze und Wohnflächenverordnung sich schadlos halten kann.
2. Ist die CSU mit uns der Meinung, dass es für Erwerber und Bewohner einer Wohneinheit nur noch eine Quadratmeterzahl mit der dazu berechneten Tausendstelangabe geben darf; der Unterschied nach Mietrecht und Wohneigentumsrecht verschwindet?
3. Erkennt auch die CSU die Notwendigkeit, wenn ein Bewohner seine falsche Quadratmeterzahl feststellt, er Anspruch auf Korrektur gegenüber dem Träger (Wohnungseigentümergemeinschaft, Baugenossenschaft etc.) und Eigentümer in Bezug auf Miete und Umlage der Kosten hat?
4. Steht auch für die CSU fest, dass in der Teilungserklärung neben der Angabe der Tausendstel die Anzahl der Quadratmeter (Nutzfläche) stehen muss und der Eigentümer gegenüber seiner Wohnungseigentümergemeinschaft auf deren Kosten einen Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung hat?
5. Ist die CSU auch der Meinung, dass wenn ein Bauträgervertrag geschlossen wurde, ohne Zustimmung des Käufers keine bauliche Veränderung in der Wohneinheit durchgeführt werden darf?
Mit freundlichen Grüßen
Barbara und Manfred Güntsch
Sehr geehrte Familie Güntsch,
vielen Dank für Ihre Frage über Abgeordnetenwatch. Sie standen mit meinen Mitarbeiterinnen dazu ja auch bereits länger im Mailaustausch und haben sich auch an den Fraktionsvorsitzenden der CDU/CSU-Bundestagsfraktion gewandt und auch hier bereits eine Antwort erhalten. Selbstverständlich haben wir uns auch gerne nochmal mit den zuständigen Stellen zusammengesetzt, um Ihnen bestmöglich zu helfen. Vorab muss ich aber darauf hinweisen, dass wir als Abgeordnete keine Rechtsberatung im Einzelfall vornehmen dürfen. Das bitte ich zu berücksichtigen, auch wenn wir im Rahmen unserer Möglichkeiten selbstverständlich immer gerne zur Verfügung stehen und helfen. Als Obfrau im Bauausschuss ist es mir besonders wichtig, dass wir immer mehr Menschen zu Wohneigentum verhelfen und dabei auch unnötige Hürden abbauen und gerade auch für Familien Erleichterungen schaffen, die ihre Situation wirklich spürbar verbessern. Gerade auch vor diesem Hintergrund nehme ich Ihre Bedenken sehr ernst und lasse sie gerne mit in die weiteren Diskussionen einfließen. Auch wenn ich Ihnen trotz Rücksprache mit den zuständigen Kolleginnen und Kollegen aus dem Rechtsausschuss leider nicht auf alle Fragen eine detaillierte Antwort zukommen lassen kann, konnte ich im Laufe der Gespräche Ihre Anliegen anbringen und habe um Berücksichtigung bzw. Prüfung der Anliegen bei weiteren Gesetzesvorhaben gebeten.
Gerne gehe ich auf Ihre Frage ein, ob die Möglichkeit besteht, ein verbindliches Prüfverfahren der Wohn-/Nutzfläche am Ende der Bauphase einzuführen.
Sicherlich ist Ihnen bekannt, dass derzeit zwei unterschiedliche Regelungen zur Wohnflächenberechnung angewendet werden. Zum einen müssen bei öffentlich geförderte Wohnungen oder Eigenheime nach der auch von Ihnen genannten Wohnflächenverordnung berechnet werden. Anders sieht es hingegen beim freifinanzierten Wohnungsbau aus. Hier kann wahlweise auch nach der Wohnflächenverordnung oder der DIN 277 verfahren werden.
Der bisherigen Regierung war es wichtig, die noch laufenden Vorhaben, die wir im Koalitionsvertrag 2017 festgelegt haben, auch umzusetzen. Hier beziehe ich mich gerne auch auf die bereits von unserem Fraktionsvorsitzenden Ralph Brinkhaus (MdB) ausgeführte Antwort, dass im Koalitionsvertrag zunächst die Schließung der Schutzlücken im Bauträgervertrag durch eine wirksame Absicherung des Bestellers für den Fall der Insolvenz des Bauträgers und die Erleichterung der Abnahme des Gemeinschaftseigentums vorgesehen war. Hierzu hat die Arbeitsgruppe Bauträgervertragsrecht beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 19. Juni 2019 ihren Abschlussbericht vorgelegt, den Sie unter folgenden Link gerne nachlesen können: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Ministerium/ForschungUndWissenschaft/Abschlussbericht_AG_BautraegervertragsR.html
Ob das Thema der Wohnflächenberechnung im nächsten Koalitionsvertrag niedergeschrieben wird, hängt auch von den Koalitionsparteien selbst ab. Ich werde aber Ihr Anliegen gerne nochmal prüfen und mitnehmen, wenn wir als CDU/CSU-Bundestagsfraktion die Möglichkeit bekommen, an Koalitionsverhandlungen teilzunehmen.
Ich hoffe sehr, Ihnen mit der Antwort weitergeholfen zu haben und
verbleibe mit besten Grüßen
Emmi Zeulner