Frage an Elke Hoff von Kersten P. bezüglich Wirtschaft
Sehr geehrte Frau Hoff,
auch Sie haben dem "dauerhaftem Euro-Rettungsschirm ESM" zugestimmt.
Einige Auszüge aus diesem Vertragswerk:
"(3) Der ESM, sein Eigentum, seine Mittelausstattung und seine Vermögenswerte genießen unabhängig davon, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, Immunität von gerichtlichen Verfahren jeder Art, es sei denn, der ESM verzichtet für ein Gerichtsverfahren oder in den Klauseln eines Vertrags, etwa in der Dokumentation der Finanzierungsinstrumente, ausdrücklich auf seine Immunität.
(4) Das Eigentum, die Mittelausstattung und die Vermögenswerte des ESM genießen unabhängig davon, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, Immunität von Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und jeder sonstigen Form des Zugriffs durch vollziehende, gerichtliche, administrative oder gesetzgeberische Maßnahmen.
(5) Die Archive des ESM und sämtliche Unterlagen, die sich im Eigentum oder im Besitz des ESM befinden, sind unverletzlich.
(6) Die Geschäftsräume des ESM sind unverletzlich."
Bei Analyse o. g. Zeilen fragt sich sicherlich so mancher Bürger:
Wer wählt denn nun eigentlich den "ESM Gouverneursrat, das ESM Direktorium sowie den Geschäftsführenden Direktor und andere für erforderlich erachtete eigene Bedienstete."
Wie kann es sein, dass Personen über ein Grundkapital von 700 Milliarden EUR entscheiden können und hierbei keinerlei Kontrollinstanz implementiert wird?
Im Gegenteil: Die Akteure erhalten sogar Immunität....
Woher nimmt Deutschland die finanziellen Mittel zur erforderlichen Beteiligung am Grundkapital?
Ich dachte, Deutschland hätte selbst ein Defizit (Staatsverschuldung) von nunmehr ca. 2.000 Milliarden EUR?
Wann wurden eigentlich wir als Bürger dieses Landes hinsichtlich unserer Meinung über diese massiven Pläne und fragwürdigen Vorgehensweisen befragt?
Sind es nicht letztendlich unsere Steuergelder, über deren Verwendung beim ESM zum späteren Zeitpunkt ein von uns nicht wählbarer Personenkreis entscheiden wird?
Sehr geehrte Frau Penni,
haben Sie vielen Dank für Ihre Fragen auf Abgeordnetenwatch.de. Lassen Sie mich Ihnen unsere Sicht auf den ESM auseinandersetzen.
Der Fiskal-Vertrag und der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) bilden zwei Seiten einer Medaille ab. Beide Verträge zusammen sollen sowohl kurzfristig, als auch langfristig zu finanzpolitischer Stabilität in der Eurozone führen. Der ESM dient dabei zur kurzfristigen Stabilisierung von in Not geratenen Staaten zur Bewahrung der Stabilität in der Eurozone insgesamt und der Fiskal-Vertrag soll gewährleisten, dass es in Zukunft nur noch tragfähige Staatshaushalte in der Eurozone und damit letztlich keine Notfälle für den ESM mehr geben wird.
Den Abschluss des Fiskal-Vertrages wertet die FDP-Bundestagsfraktion als Meilenstein auf dem Weg zur Stabilitätsunion. Die Übernahme der Schuldenbremse nach deutschem Vorbild durch die anderen Euro-Staaten ist entscheidend für die Stabilisierung unserer Gemeinschaftswährung. Die FDP war 1997 die erste Partei, die sich für die Einführung einer Schuldenbremse in Deutschland eingesetzt hat. Heute gilt die Schuldenbremse in ganz Europa als unverzichtbar.
Zukünftig dürfen die Euro-Staaten neue Schulden maximal in Höhe von 0,5 Prozent ihrer Wirtschaftskraft aufnehmen. Verstöße dagegen sollen fortan automatisch sanktioniert werden. Die Einführung strenger und effektiver Defizitvorgaben in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Eurozone, sowie acht weiterer EU-Staaten, wird durch ein Klagerecht vor dem Europäischen Gerichtshof gewährleistet. Auch dem Schuldenstandskriterium von 60 Prozent wird wieder zur Geltung verholfen, indem ein konkreter Fahrplan zu dessen Einhaltung vereinbart wurde.
Insgesamt hat die christlich-liberale Koalition mit ihrer Initiative zu diesem Vertragswerk die Schwächen des Vertrages von Maastricht behoben! Nachdem der alte Stabilitäts- und Wachstumspakt durch die rot-grüne Bundesregierung 2004 aufgrund eigener Disziplinlosigkeit seiner Wirkung vollkommen beraubt wurde, stehen wir nun vor einer völlig neuen Stabilitätsarchitektur in Europa.
Für die FDP-Bundestagsfraktion ist das ein wichtiges Signal auf dem Weg hin zu einer soliden Haushaltsführung in den EU-Mitgliedsstaaten. Nur so können die tatsächlichen Ursachen der Staatsschuldenkrise wirksam bekämpft werden. Mit der flächendeckenden Einrichtung nationaler Schuldenbremsen in allen Mitgliedstaaten der Eurozone wird das Problem an der Wurzel gelöst und die Weiche zu dauerhaft tragfähigen Staatshaushalten gestellt.
Mit dem ESM werden wir darüber hinaus ein deutliches Signal für Stabilität, Solidität und Kontinuität innerhalb Europas setzen. Er gewährleistet, dass die temporäre Schwäche einzelner Staaten sich nicht zu einem Flächenbrand in der gesamten Eurozone ausweiten kann. Auch der ESM fußt auf dem Grundsatz, dass Solidarität nur bei entsprechender fiskalpolitischer Solidität gewährt werden kann. Leistungen des ESM dürfen daher auch nur von Staaten beansprucht werden, die die Vorgaben des Fiskal-Vertrages umsetzen.
Lassen Sie mich auf einzelne, immer wieder auftauchende, Fragestellungen im Folgenden mit der Darstellung einiger wichtiger Fakten zum ESM eingehen:
Der ESM soll über 80 Mrd. Euro eingezahltes Kapital verfügen und über 620 Mrd. Euro abrufbares Kapital, welches haushaltsrechtlich in Form von Garantien bereitgestellt wird. Der ESM wird daher nicht, wie teilweise behauptet, über 700 Mrd. Euro Grundkapital verfügen. Der Begriff Grundkapital suggeriert, dass die Beträge absolut gezahlt werden müssten. Es handelt sich vielmehr um „grundsätzlich“ genehmigtes Stammkapital in Höhe von insgesamt 700 Mrd. Euro, welches nach Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 ESM-Vertrag zwingend zum Nennwert ausgegeben werden muss.
In Art. 8 Abs. 5 ESM-Vertag ist klar geregelt, dass die Haftung eines Mitgliedstaates unter allen Umständen auf seinen Anteil am genehmigten Stammkapital beschränkt bleibt.
Der deutsche Anteil am genehmigten Stammkapital beträgt rd. 190 Mrd. Euro. Er setzt sich aus 21,7 Mrd. Anteil an dem eingezahlten Stammkapital (von insgesamt 80 Mrd.) und 168,3 Mrd. Euro Anteil am abrufbaren Kapital (von insgesamt 620 Mrd.) zusammen.
Zur Frage des Übergangs vom bisherigen vorübergehenden Rettungsschirm EFSF zum dauerhaften ESM haben die Staats- und Regierungschefs der Eurozone sich am 30. März 2012 darauf verständigt, dass die gemeinsame Obergrenze der Kreditvergabekapazität von EFSF und ESM temporär von 500 auf 700 Mrd. Euro erhöht wird. Der Umfang des ESM bleibt bei 500 Mrd. Euro. Hinzugerechnet werden bereits zugesagte Mittel in Höhe von 200 Mrd. Euro aus der EFSF sowie jeweils rd. 50 Mrd. Euro aus EFSM und bilaterale Kredite aus dem ersten Hilfspaket an Griechenland. Insgesamt kommt man damit auf eine Brandmauer in Höhe von rund 800 Mrd. Euro. Im EFSF verbleiben bis zu seinem Auslaufen Mitte 2013 noch 240 Mrd. Euro, die als Puffer in Reserve gehalten werden, bis der ESM komplett zur Verfügung steht. Die Kreditvergabekapazität des dauerhaften Rettungsschirms ESM hingegen konnte bei 500 Mrd. Euro gedeckelt werden.
Die führenden Industrie-und Schwellenländer (G20) haben sich am 20. April in Washington darauf geeinigt, den Weltwährungsfonds für Staaten in Problemlage um rund 430 Milliarden US-Dollar (325 Mrd. Euro) aufzustocken. An den 150 Milliarden Euro der Euro-Länder beteiligt sich die Deutsche Bundesbank mit rund 41,5 Milliarden Euro. Die Erhöhung der Mittel, die dem IWF für Krisenländer zur Verfügung stehen, ist von den nationalen Notenbanken vorgenommen worden. Die Notenbanken sind ihrerseits grundsätzlich unabhängig, so dass das verstärkte Engagement der Deutschen Bundesbank keinem Parlamentsvorbehalt unterlag.
Die FDP begrüßt ausdrücklich das Ergebnis der IWF Frühjahrstagung. Bundesregierung und Bundesbank haben mit der Aufstockung der Mittel zu Stabilisierung von Krisenländern einen guten Beitrag geleistet.
Das effektive Kreditvergabevolumen des ESM wird maßgeblich durch seine Kapitalstruktur vorbestimmt, die in Art. 8 des ESM-Vertrags näher geregelt ist. Während die Kapitalstruktur im Vertragstext rechtlich bindend festgelegt werden kann und sogar muss, da sie die Grundlage für die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Bereitstellung von Kapital darstellt, lässt sich das effektive Kreditvergabevolumen rechtlich nur als Maximalbetrag (Obergrenze) und nicht als Mindestbetrag festschreiben. Denn der ESM verwendet sein Kapital als Absicherung, um am Markt die erforderlichen Mittel für ein Ausleihvolumen von maximal 500 Mrd. Euro aufzunehmen. Das exakte effektive Ausleihvolumen hängt damit auch von Marktentwicklungen ab.
Über Veränderungen des genehmigten Stammkapitals und eine etwaige Anpassung des maximalen Darlehnsvolumens des ESM entscheidet der Gouverneursrat. Dies ist kein unabhängiges Gremium, welches autonome Entscheidungen über europäische Steuergelder treffen kann. Der Gouverneursrat besteht aus den Finanzministern des Euro-Währungsgebiets, die gewählte Regierungen der Eurostaaten repräsentieren. Alle wesentlichen Entscheidungen, einschließlich der Gewährung von Finanzhilfen oder Änderungen am gezeichneten Kapital, werden grundsätzlich einstimmig durch die Finanzminister des Euro-Währungsgebiets getroffen – Deutschland hat jederzeit ein Vetorecht.
Dem Deutschen Bundestag soll dieses Vetorecht faktisch übertragen werden, indem wir dem Abstimmungsverhalten des deutschen Vertreters im Gouverneursrat einen Parlamentsvorbehalt vorschalten, wie wir es bereits bei der Europäischen Finanzstabilisierungsfazillität (EFSF) auf Druck der FDP getan haben. Auf diese Weise muss sich der deutsche Vertreter im Gouverneursrat des ESM zunächst die Zustimmung des Bundestages einholen, bevor er einer etwaigen Ausweitung zustimmen kann. Sollte der Bundestag diese Zustimmung verweigern, muss der deutsche Vertreter mit Nein stimmen und kann damit eine Ausweitung von Hilfen im Rahmen des ESM effektiv verhindern.
Die FDP im Deutschen Bundestag wird verhindern, dass der ESM - wie von der Opposition gefordert - eine Banklizenz erhält. Somit ist eine weitere Begrenzung der Mittel sichergestellt.
Da die Gewährung von Hilfen über den ESM an die strikte Einhaltung des Fiskalpaktes gekoppelt ist, dürfte sich rein faktisch die Inanspruchnahme des Stammkapitals in Grenzen halten. Auch hier gilt: Ohne Solidität keine Solidarität!
Im Artikel 9 Absatz 3 des ESM-Vertrags heißt es: „Die ESM-Mitglieder verpflichten sich unwiderruflich und uneingeschränkt, Kapital, das der Geschäftsführende Direktor gemäß diesem Absatz von ihnen abruft, innerhalb von sieben Tagen ab Erhalt der Aufforderung einzuzahlen.“
Dieser Passus bezieht sich auf bereits genehmigtes Kapital, welches bereits durch die nationalen Parlamente bzw. Regierungen zugesagt wurde. Hierdurch soll die Handlungsfähigkeit des ESM gewährleistet und einer etwaig aufkommenden schlechten Zahlungsmoral der Mitgliedstaaten vorgebeugt werden.
Die Verzahnung zwischen ESM-Vertrag und Fiskalvertrag in den Erwägungsgründen beider völkerrechtlicher Verträge gewährleistet in sachgerechter Weise die deutschen Interessen. Zusätzlich zu den strikten Auflagen, an die die Gewährung von Finanzhilfen nach dem ESM-Vertrag in Übereinstimmung mit dem neuen Art. 136 Abs. 3 AEUV geknüpft wird, ist es damit gelungen, eine präzise geregelte Verknüpfung mit den auf Prävention abzielenden Regelungen im Fiskalpakt zu vereinbaren.
Der Fiskalpakt bedarf – ebenso wie der ESM-Vertrag – der Ratifizierung durch nationale Parlamente. Das Verfahren für die Ratifizierung des Fiskalpakts ist in einigen Mitgliedstaaten komplexer als für den ESM-Vertrag, da z.T. Verfassungsänderungen erforderlich sind. Es ist deshalb durchaus sachgerecht, das die Ratifizierungsfristen für beide Verträge unterschiedlich lang ausgestaltet sind. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Regierungen der Eurozonen-Mitgliedstaaten hinsichtlich der Ratifizierung des Fiskalvertrags untätig bleiben könnten: mit der Zeichnung des ESM-Vertrags und der Einigung über den Fiskalvertrag haben sich die Regierungen politisch darauf verpflichtet, alles in ihrer Macht stehende für eine rechtzeitige Ratifizierung des Vertrags zu tun. Die Fortschritte hierbei werden selbstverständlich sorgfältig beobachtet werden und in das Gesamtbild bei der Entscheidung über etwaige Anträge auf Gewährung von Finanzhilfen einfließen.
Entscheidend bei der Bewertung der Verbindlichkeit des Bedingungszusammenhangs ist außerdem, dass Finanzhilfen des ESM nicht ohne Zustimmung Deutschlands gegeben werden und die Einhaltung des vereinbarten Bedingungszusammenhangs deshalb durchgesetzt werden kann.
Das in Art. 4 geregelte Eilverfahren ermöglicht in Ausnahmefällen eine Beschlussfassung über die Gewährung von Finanzhilfe mit einer super-qualifizierten Mehrheit von 85 %. Voraussetzung ist, dass die Europäische Kommission und die EZB beide zu dem Schluss gelangen, dass die Unterlassung der dringlichen Annahme eines Beschlusses zur Gewährung oder Durchführung von Finanzhilfe in aller Eile gemäß der Regelung in den Artikeln 13 bis 18 die wirtschaftliche und finanzielle Stabilität des Euro-Währungsgebiets bedrohen würde.
Der wesentliche Gehalt des Eilverfahrens besteht darin, dass bei besonders dringlichen, einstimmig zu treffenden Entscheidungen mögliche Verfahrensverzögerungen in einzelnen kleineren oder mittleren Mitgliedstaaten keine Blockade auslösen.
Der Notfallreservefonds, der im Zusammenhang mit der Gewährung von Finanzhilfen im Eilverfahren gebildet wird, hat dabei die Funktion, einen zweckbestimmten Puffer zur Abdeckung der Risiken zu bilden, die sich aus der im Dringlichkeitsverfahren gewährten Finanzhilfe ergeben. D.h. die Mittel im Notfallreservefonds werden nicht an ein ESM-Mitglied ausgezahlt, sondern sie dienen zur Absicherung der Finanzierungsgeschäfte des ESM für die betreffenden Finanzhilfen. Auch für Beschlüsse im Eilverfahren gilt, dass der ESM zur Erfüllung seiner Aufgaben an den Kapitalmärkten bei Banken, Finanzinstituten oder sonstigen Personen und Institutionen Kapital aufnehmen kann (Art. 21). Die Bildung des Notfallreservefonds führt damit auch bei einer Speisung aus dem eingezahlten Kapital nicht zur Auslösung eines Kapitalabrufs nach Art. 9 Abs. 2, da die Bildung des Notfallreservesfonds keinen Ausgleich von Verlusten, sondern eine Art spezielle Rückstellung für Verluste darstellt.
Bei den Immunitätsregelungen für den ESM handelt es sich um bei internationalen Finanzinstitutionen übliche Regelungen. Die Tätigkeit des ESM beinhaltet, so z.B. bei der Privatsektorbeteiligung, äußerst komplexe rechtliche Vorgänge, welche regelmäßig mit Risiken behaftet sind. In der Regel handelt es sich um Immunitäten im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Organisation. Handlungen der Bediensteten sind folglich nur dann geschützt, wenn sie offizieller Natur sind. Allerdings sind für die Spitze der Organisationen, also z. B. den Präsidenten, teilweise weitergehende Immunitäten vorgesehen. Diese Immunitäten entsprechen den Immunitäten, die den Diplomaten im zwischenstaatlichen Verkehr zukommen. Der Gouverneursrat des ESM, in dem die Finanzminister der Mitgliedstaaten der Eurozone vertreten sind, bzw. der Geschäftsführende Direktor können die Immunität der Amtsträger und Bediensteten bei Bedarf aufheben. Vergleichbare Regelungen gelten u.a. für den IWF, die Weltbank sowie regionale Entwicklungsbanken wie z.B. die Afrikanische Entwicklungsbank (AfDB) und die Asiatische Entwicklungsbank (ADB).
Artikel 36 des ESM-Vertrags sieht u.a. die Befreiung des ESM von allen direkten Steuern sowie in bestimmten Fällen von indirekten Steuern vor. Zudem sind die Bediensteten von der nationalen Einkommensteuer befreit, aber unterliegen im Gegenzug einer internen Besteuerung durch den ESM, die durch den Gouverneursrat ausgestaltet und beschlossen wird. Dem Gouverneursrat gehört auch der Bundesfinanzminister an, der in dieser Frage für Deutschland über eine Sperrminorität verfügt. Bei den Steuerbefreiungen handelt es sich um bei völkerrechtlichen und europäischen Einrichtungen übliche Regelungen. Für EU-Einrichtungen und deren Bedienstete sind vergleichbare Regelungen im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union festgelegt. Der Sinn solcher steuerlichen Regelungen besteht zum einen darin zu vermeiden, dass dem steuerberechtigten Staat ein Druckmittel gegen die Organisation und deren Bedienstete in die Hand gegeben wird. Zum anderen hat die Befreiung der Bediensteten von den nationalen Steuern das Ziel, eine unterschiedliche Besteuerung der Gehälter zu vermeiden.
Artikel 29 des ESM-Vertrags soll gewährleisten, dass eine externe Finanzkontrolle des ESM umgesetzt wird. Der Gouverneursrat ist für die Bestellung der externen Prüfer verantwortlich und wird Einzelheiten der externen Kontrolle festlegen. Die Mitglieder des Gouverneursrat werden dafür Sorge tragen – allen voran der deutsche Gouverneur – dass die externe Prüfung so unabhängig und strikt wie möglich und voll und ganz im Einklang mit der für uns so wichtigen finanzpolitischen Stabilitätskultur ausgestaltet sein wird.
Nach Art. 12 Abs. 3 müssen ab 1. Januar 2013 in allen neuen Schuldentiteln des Euro-Währungsgebietes mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr Umschuldungsklauseln (CAC´s) aufgenommen werden. Dadurch wird gewährleistet, dass eine etwaige Gläubigerbeteiligung, die nach den üblichen Regeln des IWF weiterhin möglich sein wird, effektiv durchgeführt werden kann.
Mit unserem Ansatz der vernetzten Stabilität in der Eurozone tragen wir den durch zu hohe Staatsverschuldung entstandenen Problemen in angemessener Weise Rechnung. Anders als die SPD gehen wir die Probleme nicht durch eine Vergemeinschaftung aller Schulden, also durch Einführung von Eurobonds, sondern durch die Beseitigung der Verschuldungsursachen, und damit langfristig erfolgreich, an.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort behilflich sein, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
gez. Elke Hoff