(...) Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes aus dem Bundeswirtschaftsministerium soll zukünftig klargestellt werden, was geschäftsmäßige WLAN-Anbieter, öffentliche Einrichtungen und Privatpersonen tun müssen, um nicht für Rechtsverletzungen, die andere über ihr WLAN begangen haben, haften zu müssen. (...) Der Entwurf sieht vor, dass künftig Diensteanbieter, die einen WLAN-Zugang anlässlich einer geschäftsmäßigen Tätigkeit oder als öffentliche Einrichtung zur Verfügung stellen, nur dann nicht als Störer auf Unterlassen haften, wenn sie zumutbare Maßnahmen ergriffen haben, um eine Rechtsverletzung durch Dritte zu verhindern. (...) Alle anderen Diensteanbieter, insbesondere private Anbieter, die ihren WLAN-Zugang Dritten zur Verfügung stellen, sollen nur dann nicht als Störer auf Unterlassen haften, wenn sie zusätzlich den Namen des Nutzers kennen. (...)