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Elisabeth Winkelmeier-Becker
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Frage von Bernd R. •

Frage an Elisabeth Winkelmeier-Becker von Bernd R. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Winkelmeier-Becker,

überall liest man - offenbar zunehmende - Kritik an der Zuverlässigkeit psychologischer und psychiatrischer Sachverständigenbeweise z.B. in Sorgerechtssachen.

Der medienbekannte Rechtsanwalt Thomas Saschenbrecker aus Ettlingen beispielsweise erklärte erst vor einigen Wochen, man könne als Anwalt größtenteils nicht empfehlen, eine Begutachtung mitzumachen, weil die Gefahr bestünde, daß Betroffene beruflich oder gesellschaftlich ruiniert, stigmatisiert und kriminalisiert würden (1).

Nun hat das OLG Hamm am 3.2.2015 beschlossen: "Einem medizinisch oder psychologisch zu begutachtenden Beteiligten ist bei einem Untersuchungstermin bzw. Explorationsgespräch des Sachverständigen die Anwesenheit einer Begleitperson ohne Äußerungs- bzw. Beteiligungsrecht zu gestatten (Anschluss an OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 1441; LSG Rheinland-Pfalz NJW 2006, 1547). ..Sofern sie allerdings noch zu einem Einvernehmen mit dem Antragsgegner darüber gelangen sollte, dass eine Tonaufzeichnung der Anwesenheit einer Begleitperson vorzuziehen ist, weil dies zu einer noch geringeren Beeinträchtigung des Explorationsergebnisses führt und die Begleitperson ohnehin kein Beteiligungsrecht hat, wäre der Weisung des Senats auch durch die Tonaufzeichnungsmöglichkeit Genüge getan."(2).

Falls das so sein sollte, möchte ich zusätzlich in Erfahrung bringen, ob ein Rechtsanwalt überhaupt der Erfüllung seiner Berufspflicht nachkommen würde, wenn er seinen Mandanten ausgerechnet bei der Beweisaufnahme durch einen Dipl.- Psychologen oder Psychiater allein läßt.

Gibt es eine Rechtsmittelbelehrung von den Gerichten zu diesen Sachverhalt?

Sehen Sie hier vielleicht einen gesetzlichen Regelungsbedarf?

M. f. G.

B. Rieder
2. Vorsitzender des Vereins Anti-Korruption . Reformation 2014 e.V.

1) min. 7:25 hier: https://www.youtube.com/watch?v=xbyX8CHeAxw
2) Aus den Beschluß (Az. 14 UF 135/14): https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2015/14_UF_135_14_Beschluss_20150203.html

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Rieder,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 4. April 2015, mit der Sie sich nach dem gesetzlichen Regelungsbedarf im Hinblick auf Begutachtungen durch psychologische oder psychiatrische Sachverständige im Rahmen von gerichtlichen Verfahren erkundigen.

Soweit sich Ihre Frage auf Rechtsbehelfsbelehrungen durch das zuständige Gericht bezieht, so sind diese gemäß § 232 der Zivilprozessordnung auf anfechtbare gerichtliche Entscheidungen beschränkt. Bei dieser Regelung sollte es meiner Auffassung nach verbleiben.

Jenseits dieser spezifischen Fragestellung sehen wir als CDU/CSU-Bundestagsfraktion jedoch gesetzlichen Regelungsbedarf im Hinblick auf die Qualität von Sachverständigengutachten. Denn insbesondere im familiengerichtlichen Bereich entspricht die Qualität von Gutachten nicht flächendeckend den Anforderungen, die angesichts der Bedeutung der zu entscheidenden Sachverhalte an solche Gutachten zu stellen sind.

Vor diesem Hintergrund haben wir im Koalitionsvertrag für die laufende Wahlperiode vereinbart: "Wir wollen [...] die Neutralität gerichtlich beigezogener Sachverständiger gewährleisten und in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden die Qualität von Gutachten insbesondere im familiengerichtlichen Bereich verbessern."

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird in Kürze einen Gesetzentwurf vorlegen, mit dem diese Anliegen aufgegriffen werden sollen.

Das Vorgehen von Gerichten in konkreten Gerichtsverfahren kommentiere ich im Übrigen nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Elisabeth Winkelmeier-Becker

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