Frage von Stefan T. • 18.06.2015
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CDU
• 26.06.2015

(...) Der Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD stellt daher zum Einsatz der Fracking-Technologie klar, dass der Schutz von Trinkwasser und Gesundheit absoluten Vorrang hat. Zudem haben wir dort vereinbart, dass umwelttoxische Substanzen bei der Anwendung der Fracking-Technologie zur Aufsuchung und Gewinnung unkonventioneller Erdgaslagerstätten nicht zum Einsatz kommen dürfen. Zur Umsetzung dieser Vorgaben des Koalitionsvertrages haben das Bundesumweltministerium (BMUB) und das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) im November 2014 ein Paket von Gesetz- und Verordnungsentwürfen vorgelegt. (...)

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CDU
• 22.04.2015

(...) mir scheint, dass hier ein Missverständnis vorliegt: Eine etwaige Rechtsbehelfsbelehrung bezieht sich eben nur auf die Vorgaben des Gerichts und hat mit der Frage, was die etwaigen Pflichten des Anwaltes betrifft, die sich aus dem Mandatsverhältnis ergeben, nichts zu tun. (...)

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CDU
• 15.04.2015

(...) Jenseits dieser spezifischen Fragestellung sehen wir als CDU/CSU-Bundestagsfraktion jedoch gesetzlichen Regelungsbedarf im Hinblick auf die Qualität von Sachverständigengutachten. Denn insbesondere im familiengerichtlichen Bereich entspricht die Qualität von Gutachten nicht flächendeckend den Anforderungen, die angesichts der Bedeutung der zu entscheidenden Sachverhalte an solche Gutachten zu stellen sind. (...)

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CDU
• 15.04.2015

(...) - Es geht bei VDS ausschließlich um die vorläufige Speicherung von Verbindungsdaten einschließlich Funkzellenangaben und IP-Adressen, die bei den Providern (z.B. Telekom, Vodafone etc.) im Zuge der Kommunikation der Kunden entstehen. (...)

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CDU
• 17.03.2015

(...) Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes aus dem Bundeswirtschaftsministerium soll zukünftig klargestellt werden, was geschäftsmäßige WLAN-Anbieter, öffentliche Einrichtungen und Privatpersonen tun müssen, um nicht für Rechtsverletzungen, die andere über ihr WLAN begangen haben, haften zu müssen. (...) Der Entwurf sieht vor, dass künftig Diensteanbieter, die einen WLAN-Zugang anlässlich einer geschäftsmäßigen Tätigkeit oder als öffentliche Einrichtung zur Verfügung stellen, nur dann nicht als Störer auf Unterlassen haften, wenn sie zumutbare Maßnahmen ergriffen haben, um eine Rechtsverletzung durch Dritte zu verhindern. (...) Alle anderen Diensteanbieter, insbesondere private Anbieter, die ihren WLAN-Zugang Dritten zur Verfügung stellen, sollen nur dann nicht als Störer auf Unterlassen haften, wenn sie zusätzlich den Namen des Nutzers kennen. (...)

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