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Elisabeth Winkelmeier-Becker
CDU
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Frage von Andreas S. •

Frage an Elisabeth Winkelmeier-Becker von Andreas S. bezüglich Wirtschaft

Hallo,

auch ich möchte einen Gedankengang zu dem Thema" Weitergabe von Krediten an dritte und damit verbundene Grundschuld-Probleme" äussern.
Wir haben ein Eigenheim erworben und dabei das Thema Finanzierung nicht leicht genommen. Die Wahl fiel dabei auf ein Kreditunternehmen meines Vertrauens. Niemand konnte mich zwingen, bei einem bestimmten Kreditunternehmen zu unterschreiben, sonst hätte ich ja vielleicht von einem Kauf abgesehen und weiter zur Miete gelebt. Wieso kann mich ein neues Gesetz nicht einfach vor dritten schützen?
Fakt ist, ich habe einen Vertrag geschlossen, aus dem Rechte und Pflichten für mich hervorgehen, die mich und mein Gegenüber absichern. Und ich sehe es als eklatanten Fehler an, wenn ein dritter, ohne mein Einverständnis, die Gegenseite meines Vertrages übernimmt, ohne dass er an sämtliche Verpflichtungen und paragraphen des Ursprungsvertrages gebunden ist, ich mich noch nicht einmal dagegen wehren kann, auch dann nicht, wenn ich den Kredit zu den alten Konditionen ablösen könnte.
Ein geändertes Gesetz müßte für mich folgende Sicherheit bringen: Mein Vertragspartner ist mir gegenüber zur Erfüllung des mit ihm geschlossenen Vertrages verpflichtet. Bevor ihm überhaupt die Möglichkeit zusteht, Seine Rechte am Vertrag weiter zu veräussern, müßte er mir anbieten, dass er von dem Vertrag zurücktreten möchte, mit der Konsequenz daß er sich mit der Netto-Restschuld zufrieden gibt. Somit kann ich mir ein neues Kreditunternehmen suchen, welches mein Darlehen fortführen will, oder ich kann den Kredit einfach auslösen, sofern es meine Mittel zulassen.
Schon als Kind lernte ich "Vertrag ist Vertrag", und das sollte auch in Zukunft wieder gelten.
Und zwei Fragen beschäftigen mich, was ist denn mit den ganzen Kindern, die schon in den Brunnen gefallen sind? Haben die nun Pech gehabt?
Muß ich hoffen und bangen, daß die Gesetzesänderung kommt, bevor mein Kreditgeber ein Angebot bekommt, welches er nicht ausschlagen kann?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Schmidt,

vielen Dank für Ihre Anregungen zum Thema Kreditverkauf.

Der Gesetzentwurf zum Risikobegrenzungsgesetz, das derzeit in den Fachausschüssen des Deutschen Bundestages beraten wird, enthält einen Prüfauftrag zur Verbesserung der Transparenz bei Verkäufen von Kreditforderungen. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Praxis, Forderungen aus Verträgen über Immobilien- und sonstige Kredite an in- oder ausländische Stellen – auch solche außerhalb der EU und des EWR – zu verkaufen, wird derzeit geprüft, ob und inwiefern gesetzliche Maßnahmen zur Regelung des Verkaufs angezeigt sind. Insbesondere soll die Transparenz für die Kreditnehmer verbessern werden.

In einer Expertenanhörung zum Entwurf des Risikobegrenzungsgesetzes im Finanzausschuss wurde diese Problematik hier in der vergangenen Woche ausführlich diskutiert. Meine Fraktion nimmt die Sorgen und Beschwerden der Verbraucher beim Verkauf von Immobilienkrediten sehr ernst. Die Anhörung hat noch mal verdeutlicht, dass hier dringender Handlungsbedarf besteht.

Es liegt uns sehr daran, die Rechte der Verbraucher zu stärken; das Kreditgeschäft in Deutschland darf nicht durch Unsicherheit und Ratlosigkeit geprägt sein. Allerdings muss es auch weiterhin möglich sein, Kredite zu verkaufen, dies ist volkswirtschaftlich sinnvoll und kommt nicht zuletzt auch den Kreditnehmern in Form von günstigeren Konditionen zugute.

Meine Fraktion wird sich daher im laufenden Gesetzgebungsverfahren insbesondere für folgende Punkte einsetzen:

1.) Keine ungerechtfertigen Zwangsvollstreckungen

Eine ungerechtfertigte Zwangsvollstreckung etwa durch den Übergang der Grundschuld auf gutgläubige Dritte ist zu unterbinden. Deshalb soll der entsprechende Sicherungsvertrag auch auf den Käufer der Grundschuld übertragen werden.

2.) Informationen über Verkauf

Wenn ein Kreditinstitut einen Kredit verkauft und nicht Ansprechpartner bleibt, muss es diesen Verkauf unverzüglich dem Kreditnehmer mitteilen.

3.) Schutz des Verbrauchers vor ungerechtfertigten Kündigungen

Es muss rechtlich klar gestellt werden, dass ein Kreditverhältnis nicht allein dann gekündigt werden kann, wenn die Bank das Vertrauensverhältnis zum Kunden verloren hat. Vielmehr darf derjenige, der seinen Kredit ordnungsgemäß bedient, nicht rechtlos gestellt wird. Hier arbeiten unsere Finanzexperten derzeit an Regelungen, die auch die Vorgaben aus Basel II angemessen berücksichtigen.

Darüber hinaus freut mich die jüngste Entscheidung von mehreren Banken und Sparkassen, den Kreditnehmern künftig zwei Immobilienkreditarten anzubieten: einen Kredit, der verkauft werden kann, und einen, der nicht verkauft werden kann. Hier hat die öffentliche Diskussion zu vernünftigen Reaktionen der Banken geführt. Es ist zu erwarten, dass in den nächsten Tagen und Wochen weitere Selbstverpflichtungen der Institute folgen. Dann kann der Verbraucher zwischen den Instituten wählen, die ihm ein solches Angebot machen und solchen, die sich dem verweigern.

Insgesamt bin sehr zuversichtlich, dass wir hier bald zu einem besseren gesetzlichen Schutz der Verbraucher kommen werden. Was Ihren persönlichen Fall angeht, kann und darf ich mir von hier aus keine Einschätzung erlauben. Ich möchte aber auf Folgendes hinweisen: Auch nach geltendem Recht sind Kreditnehmer nicht gänzlich ungeschützt. Bereits heute enthält das Bürgerliche Gesetzbuch zahlreiche Schuldnerschutzvorschriften. Eventuell sollten Sie also Ihren Fall noch mal von einem Fachmann juristisch prüfen lassen.

Mit freundlichen Grüßen
Elisabeth Winkelmeier-Becker

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